Im vorliegenden Fall erkrankte ein Reisender nach Abschluss des Pauschalreisevertrages und vor Reiseantritt. Der Betroffene war reiseunfähig und benannte daher rechtzeitig einen Ersatzreisenden. Dieser Namenswechsel darf nicht abgelehnt werden andernfalls besteht ein Anspruch auf Rückzahlung
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AG Leipzig, 29.11.2006 - Az: 109 C 6537/06
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