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Umbuchungskosten bei Stellung eines Ersatzreisenden?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Will ein Reisender für eine gebuchte Reise einen Ersatzreisenden stellen, so darf der Reiseveranstalter die Übertragung der Reise nicht davon abhängig machen, ob (behauptete) Umbuchungskosten erstattet werden (vorliegend: 1882,00 Euro Mehrkosten).

Sofern hinsichtlich der Umbuchungskosten Streit zwischen den Vertragspartnern besteht, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Reise zunächst mit dem Ersatzreisenden durchzuführen und die von ihm behaupteten Mehrkosten dann notfalls nachträglich geltend zu machen.

Grundsätzlich ist der Veranstalter jedoch durchaus berechtigt, entstehende Mehrkosten auch ersetzt zu verlangen (§ 651 b II BGB).


LG Frankfurt/Main, 01.02.2012 - Az: 24 T 1/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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