Eine Klausel, nach der der Reiseveranstalter die Reisedurchführung von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig macht und sich zu diesem Zwecke ein Rücktrittsrecht aufgrund Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze vorbehält, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Reiseteilnehmers gem. § 307 BGB unwirksam.
Eine Klausel, die darüber hinaus die volle Zahlungspflicht des Reiseteilnehmers zu einem Zeitpunkt begründet, zu welchem die Durchführung der Reise nicht sicher feststeht, benachteiligt den Reiseteilnehmer ebenfalls unangemessen.
Eine Klausel, die darüber hinaus die volle Zahlungspflicht des Reiseteilnehmers zu einem Zeitpunkt begründet, zu welchem die Durchführung der Reise nicht sicher feststeht, benachteiligt den Reiseteilnehmer ebenfalls unangemessen.
LG Frankfurt/Main, 23.12.2010 - Az: 2/24 O 97/10
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