Im vorliegenden Fall wurde ein Reisender nicht über eine Zugteilung informiert, die zur Folge hatte, dass der Zielbahnhof am Flughafen Frankfurt nicht rechtzeitig erreicht wurde.
Hier lag ein Reisemangel vor, der darin lag, dass die vom Veranstalter als Erfüllungsgehilfin eingesetzte Deutsche Bahn AG den Reisenden nicht ausreichend auf die in Mannheim durchgeführte Zugteilung des Zug-Nr. CNL 478 hingewiesen hat, wodurch der Flug in Frankfurt verpasst und das Reiseziel Madeira mit einer Verspätung von 8 Stunden erreicht wurde.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt.
Ein Mangel kann dabei auch darin bestehen, dass der Reiseveranstalter eine ihn im Rahmen des Reisevertrags treffende Informations- und Hinweispflicht bezüglich der für eine ordnungsgemäße Reisedurchführung erforderlichen Umstände verletzt.
Soweit die Informationspflichten nicht von dem Reiseveranstalter selbst erbracht werden sollen, sondern von als Leistungsträgern eingesetzten Dritter erstreckt sich die Haftung des Reiseveranstalters auf diese, soweit diese als Erfüllungsgehilfen tätig werden. Das ist der Fall, wenn es sich nicht nur um eine von dem Reiseveranstalter vermittelte Fremdleistung des Dritten handelt, sondern um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters.
Bei der Beurteilung ob es sich um eine Fremd- oder Eigenleistung handelt ist darauf abzustellen, wie das Auftreten des Reiseveranstalters aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden zu werten ist. Kommt die Leistung aus dieser Perspektive aus dem Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters sind in diesem Zusammenhang auftretende Mängel dem Reiseveranstalter zuzurechnen.
Für die Beziehung Reiseveranstalter / Deutsche Bahn AG und Reisender ist daher darauf abzustellen, ob die von der Deutschen Bahn AG zu erbringende Leistung als Eigenleistung des Veranstalters anzusehen ist oder nicht. Liegt eine Eigenleistung vor, haftet der Veranstalter auch für Pflichtverletzungen der Deutschen Bahn AG, die diese gegenüber dem Reisenden zu verantworten hat. Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Eigen- oder Fremdleistung vorliegt eine Gesamtbetrachtung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
Hier lag ein Reisemangel vor, der darin lag, dass die vom Veranstalter als Erfüllungsgehilfin eingesetzte Deutsche Bahn AG den Reisenden nicht ausreichend auf die in Mannheim durchgeführte Zugteilung des Zug-Nr. CNL 478 hingewiesen hat, wodurch der Flug in Frankfurt verpasst und das Reiseziel Madeira mit einer Verspätung von 8 Stunden erreicht wurde.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt.
Ein Mangel kann dabei auch darin bestehen, dass der Reiseveranstalter eine ihn im Rahmen des Reisevertrags treffende Informations- und Hinweispflicht bezüglich der für eine ordnungsgemäße Reisedurchführung erforderlichen Umstände verletzt.
Soweit die Informationspflichten nicht von dem Reiseveranstalter selbst erbracht werden sollen, sondern von als Leistungsträgern eingesetzten Dritter erstreckt sich die Haftung des Reiseveranstalters auf diese, soweit diese als Erfüllungsgehilfen tätig werden. Das ist der Fall, wenn es sich nicht nur um eine von dem Reiseveranstalter vermittelte Fremdleistung des Dritten handelt, sondern um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters.
Bei der Beurteilung ob es sich um eine Fremd- oder Eigenleistung handelt ist darauf abzustellen, wie das Auftreten des Reiseveranstalters aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden zu werten ist. Kommt die Leistung aus dieser Perspektive aus dem Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters sind in diesem Zusammenhang auftretende Mängel dem Reiseveranstalter zuzurechnen.
Für die Beziehung Reiseveranstalter / Deutsche Bahn AG und Reisender ist daher darauf abzustellen, ob die von der Deutschen Bahn AG zu erbringende Leistung als Eigenleistung des Veranstalters anzusehen ist oder nicht. Liegt eine Eigenleistung vor, haftet der Veranstalter auch für Pflichtverletzungen der Deutschen Bahn AG, die diese gegenüber dem Reisenden zu verantworten hat. Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Eigen- oder Fremdleistung vorliegt eine Gesamtbetrachtung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
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