Im vorliegenden Fall war eine Wohnmobiltour mit Flug und Übernachtung bei einem Reisebüro gebucht worden.
Hierbei hatte das Reisebüro diverse Einzelleistungen im Voraus gebündelt, die jeweiligen Leistungsträger nicht benannt und dem Kunden nur einen Gesamtpreis genannt. In diesem Fall ist das Reisebüro Reiseveranstalter i.S.d. § 651a BGB.
Denn Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrages ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht bzw. erbringt.
Das erhaltene Wohnmobil wich dann aber vom vertraglich geschuldeten Typ ab - es war um ca. 1m kürzer und befand sich in einem unzumutbaren Zustand. Abgesehen von technischen Mängeln wie einem Riss in der Windschutzscheibe und abgefahrenen Reifen war das Wohnmobil nach der ersten Übernachtung innen feucht, die Scheiben waren beschlagen, es roch sogar nach Schimmel.
Dies ist ein Reisemangel.
Es stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Reisende aufgrund des technischen Zustands des angebotenen Fahrzeugs mindestens einen Urlaubstag nutzlos verloren hatte und die Reise dann mit einem wesentlich kleineren Fahrzeug und deutlichen Komfortverlust durchführen musste.
Der Reisende war auch nicht gem. § 651d Abs. 2 BGB mit seinen Rechten ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht auch davon überzeugt, dass der Reisende Zustand und Beschaffenheit des Wohnmobils an der Übernahmestation rügte. Wenn - wie vorliegend - keine örtliche Reiseleitung als Ansprechpartner verfügbar ist, genügt auch die Mängelanzeige gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger.
Hierbei hatte das Reisebüro diverse Einzelleistungen im Voraus gebündelt, die jeweiligen Leistungsträger nicht benannt und dem Kunden nur einen Gesamtpreis genannt. In diesem Fall ist das Reisebüro Reiseveranstalter i.S.d. § 651a BGB.
Denn Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrages ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht bzw. erbringt.
Das erhaltene Wohnmobil wich dann aber vom vertraglich geschuldeten Typ ab - es war um ca. 1m kürzer und befand sich in einem unzumutbaren Zustand. Abgesehen von technischen Mängeln wie einem Riss in der Windschutzscheibe und abgefahrenen Reifen war das Wohnmobil nach der ersten Übernachtung innen feucht, die Scheiben waren beschlagen, es roch sogar nach Schimmel.
Dies ist ein Reisemangel.
Es stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Reisende aufgrund des technischen Zustands des angebotenen Fahrzeugs mindestens einen Urlaubstag nutzlos verloren hatte und die Reise dann mit einem wesentlich kleineren Fahrzeug und deutlichen Komfortverlust durchführen musste.
Der Reisende war auch nicht gem. § 651d Abs. 2 BGB mit seinen Rechten ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht auch davon überzeugt, dass der Reisende Zustand und Beschaffenheit des Wohnmobils an der Übernahmestation rügte. Wenn - wie vorliegend - keine örtliche Reiseleitung als Ansprechpartner verfügbar ist, genügt auch die Mängelanzeige gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger.
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LG Mannheim, 15.04.2011 - Az: 10 C 122/10
ECLI:DE:AGMANNH:2011:0415.10C122.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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