Im vorliegenden Fall wurde der Rückflug eines Reisenden von von ursprünglich 16.00 Uhr auf 00.55 Uhr vorverlegt. Bei Flugzeitabweichungen von mehr als drei Stunden ist dann zu berücksichtigen, dass diese nicht mehr durch den Änderungsvorbehalt des Veranstalters gedeckt sind.
Dem Reisenden stand hier eine 75%ige Tagesreisepreisminderung zu, da ihm eigentlich noch der gesamte letzte Tag zur vollen Erholung zur Verfügung gestanden hätte - auch der halbe Vormittag hätte noch für den Reisenden und seine Familie zu freien Verfügung gestanden. Stattdessen wurden den Betroffenen die Nachruhe genommen und der Ankunftsort geändert.
Eine höhere Entschädigung kommt indes nicht in Frage, auch keine Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung, da der beklagte Veranstalter nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen war.
Dem Reisenden stand hier eine 75%ige Tagesreisepreisminderung zu, da ihm eigentlich noch der gesamte letzte Tag zur vollen Erholung zur Verfügung gestanden hätte - auch der halbe Vormittag hätte noch für den Reisenden und seine Familie zu freien Verfügung gestanden. Stattdessen wurden den Betroffenen die Nachruhe genommen und der Ankunftsort geändert.
Eine höhere Entschädigung kommt indes nicht in Frage, auch keine Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung, da der beklagte Veranstalter nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen war.
AG Düsseldorf, 02.07.2012 - Az: 42 C 4994/12
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