Will ein
Reisender Reisemängel geltend machen, so muss er diese auch detailliert schildern - pauschale Angaben wie „riesige Baustelle“ oder „katastrophale hygienische Zustände“ genügen nicht.
Vorliegend ging es um eine Ägyptenreise, bei der die Reisenden ebenfalls bemängelten, dass die sanitären Einrichtungen nur unzureichend gereinigt wurden, das Essen wenig appetitlich, der Service nicht zufriedenstellend und das Unterhaltungsprogramm dürftig gewesen seien. Zudem seien auf dem desaströsen Rückflug zwei Koffer erst Wochen später angekommen.
Der
Veranstalter wand ein, die Reisenden hätten gleich zu Beginn ein Zimmer mit Meerblick bekommen, so dass der geringe
Baulärm gar nicht mehr hörbar gewesen sei. Weitere Mängel hätten nicht bestanden.
Bei der mündlichen Verhandlung wurden die Reisenden darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerden sämtlichst ungenau sind und lediglich pauschale Beschwerden darstellen. Es war nicht nachvollziehbar, dass im zugewiesenen Zimmer Lärm wahrnehmbar war. Auch die Angabe, die Mängel seien mehrfach gerügt worden, ist kein ausreichender Vortrag. Es fehlte an einer Dokumentation der konkreten Mängel und Rügen und entspr. Beweisen.
Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich, bei dem der Veranstalter 150 Euro zahlte (statt der geforderten 1306 Euro) und die Reisenden 89% der Kosten des Rechtsstreits übernahmen.