Pauschale und subjektive Äußerungen ohne die Benennung konkreter Fehler und Beweise können keine Minderung des Reisepreises begründen.
Bereits während der Reise monierte die Reisende u.a. die geringe Abwechslung beim Essen, angeblich verschimmeltes Brot, ihr verdrecktes Zimmer, verdreckte Fugen und Ecken im Badezimmer.
Weiterhin führte die Reisende Geruchsbelästigungen an, die dadurch entstünden, dass es verboten sei, Toilettenpapier in die Toilette zu werfen.
Das Personal sei unhöflich und keiner „internationalen“ Sprache mächtig.
Auch musste sie ihren 16 Jahre alten Sohn pausenlos beaufsichtigen, da dieser im Hotel unkontrollierte Mengen Alkohol zu sich genommen habe, obwohl im Reiseprospekt der Hinweis „Kein Alkoholausschank an Minderjährige“ stand.
Vor Gericht scheiterte die Reisende mit ihrer Forderung. Dem Vortrag der Reisenden waren keine Mängel i.s.d. § 651 c Abs. 1 BGB zu entnehmen, da keine objektiv nachvollziehbare Tatsachendarlegung erfolgt war.
Schließlich ist die Reisende für das Vorliegen eines Fehlers darlegungs- und beweispflichtig und muss dem Gericht die Nachprüfung der Mängel ermöglichen - andernfalls kann nicht bewertet werden, ob in welchem Umfang eine Beeinträchtigung vorlag.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im zu entscheidenden Fall wollte eine Urlauberin eine Minderung von insgesamt 50% für die ihrer Meinung nach missglückte all-inclusive Griechenlandreise erhalten.Bereits während der Reise monierte die Reisende u.a. die geringe Abwechslung beim Essen, angeblich verschimmeltes Brot, ihr verdrecktes Zimmer, verdreckte Fugen und Ecken im Badezimmer.
Weiterhin führte die Reisende Geruchsbelästigungen an, die dadurch entstünden, dass es verboten sei, Toilettenpapier in die Toilette zu werfen.
Das Personal sei unhöflich und keiner „internationalen“ Sprache mächtig.
Auch musste sie ihren 16 Jahre alten Sohn pausenlos beaufsichtigen, da dieser im Hotel unkontrollierte Mengen Alkohol zu sich genommen habe, obwohl im Reiseprospekt der Hinweis „Kein Alkoholausschank an Minderjährige“ stand.
Vor Gericht scheiterte die Reisende mit ihrer Forderung. Dem Vortrag der Reisenden waren keine Mängel i.s.d. § 651 c Abs. 1 BGB zu entnehmen, da keine objektiv nachvollziehbare Tatsachendarlegung erfolgt war.
Schließlich ist die Reisende für das Vorliegen eines Fehlers darlegungs- und beweispflichtig und muss dem Gericht die Nachprüfung der Mängel ermöglichen - andernfalls kann nicht bewertet werden, ob in welchem Umfang eine Beeinträchtigung vorlag.
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AG Duisburg, 01.10.2008 - Az: 27 C 1039/08
ECLI:DE:AGDU1:2008:1001.27C1039.08.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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