Im vorliegenden Fall kam es in wesentlichen Punkten zu Abweichungen vom ursprünglich vorgesehenen und zwischen den Parteien vereinbarten Reiseverlauf einer Expeditionsreise in die Arktis.
Das Kreuzfahrtschiff war beschädigt und die Reise konnte daher vom ersten Tag der
Kreuzfahrt an nicht wie geplant und im
Prospekt beschrieben durchgeführt werden.
Dies stellt einen erheblichen
Mangel dar, zumindest dann wenn nicht einmal die Hälfte der im Prospekt vorgesehenen Besichtigungsstationen tatsächlich angefahren wurden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchten bei der Beklagten am 19.12.2006 eine Kreuzfahrt mit dem Schiff B („Auf Expeditionskurs in die Lische und Hische Arktis“), an der sie in der Zeit vom 18.07.2008 bis 07.08.2008 auch teilnahmen. Der von den Klägern gezahlte
Reisepreis für zwei Personen betrug 12.735,00 €, worin 980,00 € Aufpreis für Business-Class-Flüge enthalten waren. Grundlage der Buchung war die Katalogbeschreibung der Beklagten, wozu auch ein Kreuzfahrt-Kalender sowie ein Routenplan gehörten.
Auf der Fahrt nach M, dem ersten Reiseziel der Kreuzfahrt, wurde das Kreuzfahrtschiff direkt zu Beginn der Kreuzfahrt am 19.07.2008 auf stürmischer See am Bug beschädigt, weshalb es im weiteren Verlaufe der Kreuzfahrt zu Änderungen im Reiseablauf kam. Zunächst entfiel infolge der Beschädigung des Schiffes der Besuch der P-Inseln in M, da das Schiff M gar nicht anlief.
Am 21.07.2008 wurden dann die G Inseln angelaufen, wo mit Reparaturarbeiten am Schiff begonnen wurde. Am 22.07.2008 fuhr das Schiff dann weiter nach S/J, wo es am 24.07.2008, einen Tag später als geplant, anlandete und wo die weiteren Reparaturarbeiten in Angriff genommen wurden. Wegen der bereits eingetretenen Verzögerungen im Reiseablauf wurden den Reisenden von der Schiffsleitung geänderte Reisepläne unterbreitet, die die Reisenden über die notwendig gewordenen Routen- und Zeitänderungen gegenüber dem ursprünglichen Routenplan unterrichten sollten. Am 26. oder 27.07.2008 verließ man S, nachdem zwischen Reisenden und Schiffsleitung über die Möglichkeit eines vorzeitigen Abbruchs der Reise durch die Reisenden bei Erstattung der Reisekosten durch die Beklagte verhandelt worden war.
Die Kläger entschieden sich, an Bord zu bleiben und die Reise fortzusetzen, und traten nicht wie andere Mitreisende von J aus die Rückreise nach Deutschland an. Diesen Mitreisenden wurde neben Rückflug und Hotelkosten auf J auch der gesamte Reisepreis zurückerstattet.
Die Kreuzfahrt wurde dann an der Westküste Hs fortgesetzt. Es entfielen infolge der bereits eingetretenen Verzögerung der Kreuzfahrt sowie der durch die Beschädigung geminderten Leistungsfähigkeit des Kreuzfahrtschiffes in der Folgezeit etliche der im ursprünglichen Routenplan vorgesehenen Reiseziele; insbesondere wurden die z.T. für Landgänge ausgelegten Besuche der Lischen Küste nicht durchgeführt. Z.T. wurden stattdessen Ziele angefahren, die in der ursprünglichen Route nicht berücksichtigt waren. Wegen der Einzelheiten der Abweichungen der tatsächlichen Reiseroute von den ursprünglichen Planungen wird auf den Routenplan der Beklagten einerseits sowie - vorbehaltlich der Klarstellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2009 - auf die Skizzen und Beschreibungen der Klägerseite sowie der Beklagtenseite andererseits Bezug genommen. Die letzten beiden Tage der Kreuzfahrt sowie der abschließende Rückflug nach Deutschland verliefen dann wieder in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Reiseprogramm der Beklagten.
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