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Reisemängel sind auch bei nicht deutschsprechender Reiseleitung anmelden!

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Vor Ort angekommen musste der Reisende im vorliegenden Fall feststellen, dass ein Baden im Meer an dem Strandabschnitt, der zum Hotel hin gelegen war, nicht möglich war. Wegen der Unterwasserströmungen und einiger Todesfälle vor Eintreffen des Reisenden hatten die vor Ort befindlichen Behörden das Baden im dortigen Strandabschnitt untersagt.

Einige hundert Meter entfernt war jedoch am gleichen Strand ein Baden im Meer gefahrlos möglich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit der Reisende beanstandet, er habe nicht in unmittelbarer Hotelnähe im Meer baden können, kann er eine Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB nicht verlangen, da er diesen von ihm behaupteten Mangel nicht gegenüber dem Veranstalter gemäß § 651 d Abs. 2 BGB vor Ort angezeigt hat. Durch eine solche Mängelanzeige soll der Reiseveranstalter die Möglichkeit erhalten, sich über die Unzufriedenheit der Gäste zu informieren und einem etwaigen Reisemangel unverzüglich abzuhelfen.

Hinsichtlich einer solchen Mängelanzeige trägt der Reisende die Darlegungs- und Beweislast. Vorliegend hat der Reisende unstreitig gestellt, diesen von ihm behaupteten Reisemangel beim Veranstalter nicht angezeigt zu haben. Er hat insoweit vorgetragen, er sei der englischen Sprache nicht hinreichend mächtig und eine deutsche Reiseleitung sei nicht vor Ort gewesen.

Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine deutsche Reiseleitung des Veranstalters nicht vor Ort war.

Der Veranstalter hat ausweislich Reiseprospektes nicht vertraglich zugesichert, dass vor Ort eine deutsche Reiseleitung verfügbar sei.

Es kann im Ausland nicht ohne weiteres erwartet werden, dass die Reiseleitung des Deutschen mächtig ist.

Derjenige, der nach Südamerika reist, muss in einem 3-Sterne-Hotel nicht damit rechnen, dass eine deutsche Reiseleitung vor Ort ist.

Ein Pauschalurlauber ist somit auch dann verpflichtet, Reisemängel bei der Reiseleitung zu bemängeln, wenn diese nicht Deutsch spricht.

Es hätte dem Reisenden insoweit oblegen, entweder auf eigene Englisch- oder Spanischkenntnisse zurückzugreifen oder - falls ihm dies nicht möglich war - telefonisch über Deutschland den Veranstalter oder deren Reiseleitung zu erreichen. Davon hat der Reisende offensichtlich abgesehen.

Der Reisende kann auch nicht einwenden, eine Mängelanzeige sei vorliegend entbehrlich gewesen. Aufseiten des Verabstalters hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, den späteren Kläger und seine Familie adäquat in einem anderen 3 Sterne-Hotel in Küstennähe unterzubringen, in dessen Nähe ein Baden im Meer gefahrlos möglich war. Diese Abhilfemöglichkeit hatte der Veranstalter im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Mängelanzeige nicht.

Ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB stand dem Reisenden somit nicht zu.


AG Düsseldorf, 28.07.2006 - Az: 26 C 5498/06

ECLI:DE:AGD:2006:0728.26C5498.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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