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Abends aufgewärmtes Mittagessen und die fehlende Disko: Reisemängel?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 31 Minuten

Bietet ein Hotel die Speisen vom Mittag abends am Buffet an, so begründet dies keinen Reisemangel.

Es entspricht den üblichen Erwartungen an eine Reise mit Vollverpflegung, wenn nicht verbrauchte Lebensmittel am gleichen Tag noch mal angeboten werden.

Die gebuchte Reise war jedoch teilweise fehlerhaft i.S. von § 651 c Abs. 1 BGB. Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist dafür ein Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei kommt es ohne individuelle Vereinbarungen allgemein darauf an, wie ein verständiger potentieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung zukommen.

Der geschuldeten Leistung entsprach es nicht, dass in der Hotelanlage entgegen der Ankündigung im Reiseprospekt keine Diskothek vorhanden war, dass die Sitzterrasse wegen der heißen Metalltische nur eingeschränkt nutzbar war, dass an der Snackbar keine Snacks serviert wurden und dass an einem Tag Bier nur bis 22.00 Uhr ausgeschenkt wurde.

Der Reisepreis ist deswegen jedoch nicht um mehr als 5 % gemindert. Gemäß § 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB ist der Reisepreis bei Vorliegen eines Mangels in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der tatsächliche Wert der mangelbehafteten Reise zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Danach führt keiner der vorhandenen Mängel zu einer erheblichen Minderung des Reisepreises, so dass sich auch insgesamt keine höhere Minderung als 5 % des Reisepreises ergibt.

Hinsichtlich der Diskothek ist zu berücksichtigen, dass diese im Prospekt der Beklagten nur als eines von einer Vielzahl an Freizeitangeboten genannt wird, ohne dass ihr Vorhandensein besonders herausgehoben wird. Bei einem solchen umfangreichen Angebot ist im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtung davon auszugehen, dass ein Reisender nicht nur eine der gebotenen Möglichkeiten wahrnimmt, sondern unterschiedlichen Aktivitäten nachgeht, weshalb sich das Fehlen eines einzigen Angebot als nur sehr geringfügige Beeinträchtigung darstellt.

Ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung resultierte daraus, dass tagsüber nicht an den Tischen im Poolbereich Platz genommen werden konnte. Ein Aufenthalt im Freien war dennoch ohne Weiteres möglich; weshalb gerade ein Tisch benötigt wurde, ist nicht ersichtlich.

Das Nichtangebot von Snacks an der Poolbar stellte eine Abweichung von der geschuldeten Leistung dar, weil das Vorhandensein einer Snackbar im Katalog der Beklagten erwähnt ist und deshalb auch davon ausgegangen werden durfte, dass dort Snacks angeboten würden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Snacks vom von den Klägern gebuchten All-Inclusive-Angebot nicht umfasst waren, diese also zusätzlich hätten gekauft werden müssen. Die Beeinträchtigung, neben einem umfassenden Angebot an Speisen und Getränken weitere Snacks kaufen zu können, stellt keine gravierende Beeinträchtigung dar.

Der Umstand, dass an einem Abend Bier statt bis 24.00 Uhr lediglich bis 22.00 Uhr ausgeschenkt wurde, ist schon angesichts des betroffenen Zeitraums von 2 Stunden innerhalb eines 14tägigen Urlaubs so geringfügig, dass kaum mehr als eine Unannehmlichkeit anzunehmen ist, zumal andere alkoholische und nichtalkoholische Getränke auch während dieses Zeitraums erhältlich waren.

Die weiteren von den Reisenden bemängelten Punkte stellten keinen Reisemangel dar:

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Umstands, dass Getränke in Papp- oder Plastikbechern serviert wurden. Gerade im Außenbereich dient die Verwendung von Papp- oder Plastikbechern der Verhinderung von Verletzungen infolge von Glasscherben und damit der Sicherheit der Gäste. Darüber hinaus können Getränke ohne Weiteres aus Pappbechern zu sich genommen werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung verbunden wäre; weshalb dies "unappetitlich" gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

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