Reisende, die während einer
Pauschalreise Mängel nicht rechtzeitig anzeigen, verlieren ihren Anspruch auf
Minderung des Reisepreises gemäß
§ 651d Abs. 2 BGB - und zwar selbst dann, wenn der
Reiseveranstalter von dem Mangel bereits Kenntnis hatte. Die Anzeigeobliegenheit dient nicht nur der Abhilfe, sondern auch der Dokumentation einer tatsächlich empfundenen Beeinträchtigung des Reisenden.
Gemäß § 651d Abs. 1 BGB ist der Reisende berechtigt, den
Reisepreis zu mindern, wenn die gebuchte Reise mit
Mängeln behaftet ist. Dieser Minderungsanspruch tritt jedoch gemäß § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die Anzeigeobliegenheit stellt damit eine zentrale Voraussetzung für die Geltendmachung reiserechtlicher Gewährleistungsansprüche dar.
Die Mängelanzeige muss gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder einer sonstigen erreichbaren Vertretung des Reiseveranstalters erfolgen. Entscheidend ist, ob dem Reisenden zumutbare Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Befinden sich Kontaktdaten einer Gebietsagentur des Reiseveranstalters auf dem Flugticket des Reisenden - wie etwa eine Telefonnummer -, so ist der Reisende gehalten, diese zu nutzen. Behauptet der Reisende, Kontaktversuche unternommen zu haben, muss er konkret darlegen, welche Kontaktmöglichkeiten er auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt genutzt hat. Ein pauschaler Hinweis auf erfolglose Kontaktversuche genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
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