Im vorliegenden Fall hatten die
Reisenden ein Doppelzimmer mit Doppelbett gebucht, jedoch nur zwei nicht mit einander verbundene Einzelbetten vorgefunden.
Nach Angabe des Mannes war ein „friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis“ nicht möglich, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien.
Daher machten die Reisenden eine Minderung von 20% geltend - und scheiterten damit vor Gericht.
Der Reisende hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Reisenden an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies war nicht der Fall.
Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Resende seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
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