Der Eintritt des Nießbrauchsberechtigten in den Mietvertrag richtet sich nach §§ 566, 567 BGB und nicht nach § 1059 BGB analog.
Ein solches dingliches Recht stellt der Nießbrauch dar.
Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde der Nießbrauch auch den vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mieter ausschließen. Durch den Nießbrauch kann der Berechtigte gemäß § 1030 Abs. 1 BGB nämlich die Nutzungen ziehen. Zu den Nutzungen zählen gerade auch die Gebrauchsvorteile, wozu wiederum die Möglichkeit gehört, dass nießbrauchsbelastete Grundstück zu bewohnen.
Das Nießbrauchsrecht wurde auch nach der Überlassung an den Mieter eingetragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 567 BGB ist § 566 BGB entsprechend anzuwenden, wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter mit einem dinglichen Recht eines Dritten belastet wird und durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.Ein solches dingliches Recht stellt der Nießbrauch dar.
Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde der Nießbrauch auch den vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mieter ausschließen. Durch den Nießbrauch kann der Berechtigte gemäß § 1030 Abs. 1 BGB nämlich die Nutzungen ziehen. Zu den Nutzungen zählen gerade auch die Gebrauchsvorteile, wozu wiederum die Möglichkeit gehört, dass nießbrauchsbelastete Grundstück zu bewohnen.
Das Nießbrauchsrecht wurde auch nach der Überlassung an den Mieter eingetragen.
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AG Mönchengladbach, 28.08.2019 - Az: 35 C 202/17
ECLI:DE:AGMG1:2019:0828.35C202.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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