Geistig Behinderte, die am Nachbartisch gefüttert werden und unartikulierte Laute von sich geben, stellen keinen Reisemangel dar.
Das Tragen von Plastikarmbändern bei all-inklusive-Reisen, Wartezeiten beim Flughafentransfer und bei der Ankunft am Hotel stellen keinen Reisemangel dar. Auch ist die Reise nicht deswegen fehlerhaft, weil dem Reisenden in einem Touristenhotel mit 335 Wohneinheiten ein Hotelzimmer zugewiesen wird, dass in unmittelbarer Nähe eines Aufzugs liegt.
Sie buchten bei der Beklagten eine Flugreise nach Spanien in die Anlage für die Zeit vom 15.05. - 29.05.1998. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene mit einem All-Inklusive-Angebot insgesamt 2.912,-- DM.
In ihrem Reisekatalog wies die Beklagte weiter darauf hin, dass es bei All-Inklusiv-Reisen in einigen Anlagen erforderlich sei, während des Urlaubsaufenthaltes ein Plastikarmband zu tragen.
Auch die Kläger mussten ein solches Plastikarmband während ihres Urlaubsaufenthaltes tragen.
Das Zimmer, in welchem die Kläger untergebracht waren, war nur mittels einer dünnwandigen Verbindungstür vom Nachbarzimmer getrennt. Sämtliche Geräusche aus dem Nachbarzimmer waren im Zimmer der Kläger zu hören.
Im Speisesaal befanden sich am Nachbartisch geistig behinderte Menschen und junge Menschen mit Schüttellähmung, welche dort gefüttert wurden und unartikulierte Laute ausstießen.
Die Kläger rügen weitere Beanstandungen der Reiseleistung der Beklagten. Wegen der weiteren Beanstandung nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung in der Klageschrift vom 31.08.199.
Vorprozessual erstattete die Beklagte 72,-- DM.
Die Kläger begehren eine Minderung des Reisepreises um 50 % sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Die Beklagte behauptet, anlässlich der Mängelanzeige habe der Reiseleiter den Klägern einen Zimmerwechsel angeboten, welchen diese jedoch ablehnten.
Das Tragen von Plastikarmbändern bei all-inklusive-Reisen, Wartezeiten beim Flughafentransfer und bei der Ankunft am Hotel stellen keinen Reisemangel dar. Auch ist die Reise nicht deswegen fehlerhaft, weil dem Reisenden in einem Touristenhotel mit 335 Wohneinheiten ein Hotelzimmer zugewiesen wird, dass in unmittelbarer Nähe eines Aufzugs liegt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag geltend.Sie buchten bei der Beklagten eine Flugreise nach Spanien in die Anlage für die Zeit vom 15.05. - 29.05.1998. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene mit einem All-Inklusive-Angebot insgesamt 2.912,-- DM.
In ihrem Reisekatalog wies die Beklagte weiter darauf hin, dass es bei All-Inklusiv-Reisen in einigen Anlagen erforderlich sei, während des Urlaubsaufenthaltes ein Plastikarmband zu tragen.
Auch die Kläger mussten ein solches Plastikarmband während ihres Urlaubsaufenthaltes tragen.
Das Zimmer, in welchem die Kläger untergebracht waren, war nur mittels einer dünnwandigen Verbindungstür vom Nachbarzimmer getrennt. Sämtliche Geräusche aus dem Nachbarzimmer waren im Zimmer der Kläger zu hören.
Im Speisesaal befanden sich am Nachbartisch geistig behinderte Menschen und junge Menschen mit Schüttellähmung, welche dort gefüttert wurden und unartikulierte Laute ausstießen.
Die Kläger rügen weitere Beanstandungen der Reiseleistung der Beklagten. Wegen der weiteren Beanstandung nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung in der Klageschrift vom 31.08.199.
Vorprozessual erstattete die Beklagte 72,-- DM.
Die Kläger begehren eine Minderung des Reisepreises um 50 % sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Die Beklagte behauptet, anlässlich der Mängelanzeige habe der Reiseleiter den Klägern einen Zimmerwechsel angeboten, welchen diese jedoch ablehnten.
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