Werden
Mängel der Reiseleitung nicht mitgeteilt, so sind
Schadensersatzansprüche nicht automatisch ausgeschlossen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Mängel der Reiseleitung bereits bekannt sind oder keine Abhilfe zu erwarten ist.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war nach Aussage der Kläger die Unterkunft des First-Class-Hotels
verdreckt und wies befleckte Betten auf. Darüber hinaus waren im Garten Unrat und Speisereste zu finden. Dies wurde durch Fotos untermauert.
Dem widersprach die Reiseleitung und nannte das Hotel sauber und hygienisch einwandfrei.
Es war vorliegend nicht auszuschließen, dass der Hotelzustand der Reiseleitung bekannt war, sodass eine vorherige Mitteilung als entbehrlich anzusehen war.
Das Gericht hielt eine
Minderung i.H.v. 60% für angemessen, da die Kläger lediglich eine Nacht im Hotel verbrachten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben für ihren Aufenthalt in … Halbpension mit Unterkunft nach Typ 2 gebucht. Im
Prospekt der Beklagten sind für diese Kategorie „First- Class-Hotels“ ausgeschrieben, und zwar, in … das … Hotel. Diese Unterkunft war mangelhaft.
Über den Zustand dieses Hotels haben die Kläger vorgetragen: Dieses Hotel und der dazu gehörige Strand seien völlig verdreckt gewesen. Am Strand hätten Plastikteile, Essenreste und sonstiger Müll in Massen herumgelegen; entsprechend sei dieser Strand ein Tummelplatz für unzählige streunende Katzen gewesen, die mit ihrem Kot den Strand vollends unbenutzbar gemacht hätten, weshalb es zudem überall von Fliegen gewimmelt habe. Das ihnen zugewiesene Hotelzimmer sei total heruntergewirtschaftet und stark verschmutzt gewesen; der Teppich habe große Löcher aufgewiesen; dies haben sie mit Fotos belegt. Die Matratzen seien stark gelbbraun verfleckt gewesen.
Die Armaturen des Bades seien - belegt durch Fotos - teilweise verrostet und undicht gewesen, sodass aus dem Duschkopf kaum Wasser gekommen sei. Die WC-Lüftung habe nicht funktioniert. Im Schrank hätten sich nur zwei Bügel befunden. Eine Minibar habe gefehlt. Im Garten habe überall Unrat und gammelnde Speisereste gelegen, die von den Obern beim Abräumen der Tische dorthin geworfen und von den unzähligen Katzen nur teilweise vertilgt worden seien. Es habe kein Büfett gegeben, lediglich einige auswählbare Gerichte, die in einem Pavillon zubereitet worden seien. Während des Essens seien zahlreiche Katzen bettelnd um sie - die Kläger - herumgestreunt. Der Agent der Beklagten habe im Übrigen bestätigt, dass der verheerende Zustand in dem Hotel allgemein bekannt gewesen sei.
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