Fehlt in einem Hotel ein nach der gültigen Hotelbeschreibung geschuldetes Hallenbad, rechtfertigt dies eine Minderung des Reisepreises um 10 Prozent für die betroffenen Tage. Leistungen, die nur im Katalog einer anderen Saison genannt sind, schuldet der Reiseveranstalter dagegen nicht - auch dann nicht, wenn das Reisebüro diesen Katalog bei der Buchung vorgelegt hat.
Für die Berechnung ist der Reisepreis auf die Reisetage umzulegen und der Tagespreis mit der Zahl der betroffenen Tage zu multiplizieren. Vom so ermittelten Betrag ist der Minderungssatz zu bilden. Zuschläge, die nicht mit der mangelhaften Leistung zusammenhängen, bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Daher wurde vorliegend der Silvestergalazuschlag nicht in die Berechnungsgrundlage für das Hallenbad einbezogen. Bereits anerkannte oder im erstinstanzlichen Anerkenntnisurteil berücksichtigte Beträge sind abzuziehen.
Eine Minderung kommt nur für Tage in Betracht, an denen der Reisende tatsächlich beeinträchtigt war. Traf der Reisende erst am späten Abend im Hotel ein, kann für diesen Tag eine Beeinträchtigung durch das fehlende Hallenbad nicht festgestellt werden.
Für einen Hotelwechsel während der Reise genügt als Minderung ein halber Tagespreis, wenn der Reisende keine Tatsachen darlegt, die eine weitergehende Beeinträchtigung begründen.
Welche Leistungen schuldet der Reiseveranstalter, wenn mehrere Kataloge existieren?
Leistungen, die in der für die Reisezeit gültigen Hotelbeschreibung nicht aufgeführt sind, kann der Reisende nicht verlangen. Im konkreten Fall betraf dies Diskothek, Aerobic, Wassergymnastik und Wassersport, die nur im Sommerkatalog genannt waren. Ihr Fehlen stellt keinen Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar.
Wann liegt ein Reisemangel vor?
Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Reiseleistung ist die für die jeweilige Reisezeit gültige Hotelbeschreibung des Reiseveranstalters. Ein Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Reise von dieser Beschaffenheit abweicht. Ist in der gültigen Beschreibung ein Hallenbad aufgeführt und steht dieses nicht zur Verfügung, ist die Reise mangelhaft. Im konkret zu entscheidenden Fall betraf dies drei Tage des Aufenthalts, für die kein Hallenbad zur Verfügung stand; der Reiseveranstalter hatte diesen Mangel bereits in erster Instanz anerkannt.Wie hoch fällt die Minderung bei fehlendem Hallenbad aus?
Das Fehlen eines Hallenbads rechtfertigt nach dieser Entscheidung eine Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB in Höhe von 10 Prozent. Ein geringerer Satz von 5 Prozent reicht nicht aus, um den Mangel abzugelten.Für die Berechnung ist der Reisepreis auf die Reisetage umzulegen und der Tagespreis mit der Zahl der betroffenen Tage zu multiplizieren. Vom so ermittelten Betrag ist der Minderungssatz zu bilden. Zuschläge, die nicht mit der mangelhaften Leistung zusammenhängen, bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Daher wurde vorliegend der Silvestergalazuschlag nicht in die Berechnungsgrundlage für das Hallenbad einbezogen. Bereits anerkannte oder im erstinstanzlichen Anerkenntnisurteil berücksichtigte Beträge sind abzuziehen.
Eine Minderung kommt nur für Tage in Betracht, an denen der Reisende tatsächlich beeinträchtigt war. Traf der Reisende erst am späten Abend im Hotel ein, kann für diesen Tag eine Beeinträchtigung durch das fehlende Hallenbad nicht festgestellt werden.
Für einen Hotelwechsel während der Reise genügt als Minderung ein halber Tagespreis, wenn der Reisende keine Tatsachen darlegt, die eine weitergehende Beeinträchtigung begründen.
Welche Leistungen schuldet der Reiseveranstalter, wenn mehrere Kataloge existieren?
Leistungen, die in der für die Reisezeit gültigen Hotelbeschreibung nicht aufgeführt sind, kann der Reisende nicht verlangen. Im konkreten Fall betraf dies Diskothek, Aerobic, Wassergymnastik und Wassersport, die nur im Sommerkatalog genannt waren. Ihr Fehlen stellt keinen Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar.
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LG Düsseldorf, 20.12.2002 - Az: 22 S 531/01
ECLI:DE:LGD:2002:1220.22S531.01.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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