Wird einer
Reisenden, die während der Liegezeit seines Kreuzfahrtschiffes im Hafen Fort de France (Martinique) einen Landgang unternimmt, die Fotoausrüstung geraubt, stellt dies keinen
Reisemangel dar.
Im vorliegenden Fall wurde der Reisenden auf dem Landgang die Videokamera entrissen sowie ein Fotoapparat, Geld und Papiere entwendet zudem wurde sie mehrere Meter über den Boden geschleift, weil sie den Gurt der Kamera festhielt. Zu dem Landgang auf Martinique war es gekommen, nachdem in Abweichung vom Reiseprogramm statt in Philipsburg auf St. Martin in Fort de France auf Martinique angelegt worden war.
Trotz dieser unplanmäßigen Ablaufänderung hatte die klagende Reisende keinen Anspruch wegen eines Reisemangels. In dem Überfall auf Martinique hatte sich lediglich das
allgemeine Lebensrisiko der Reisenden verwirklicht. So kann es zu einem derartigen Raub auch in Deutschland kommen. Insbesondere war das Risiko, Opfer eines Raubüberfalles zu werden, nach den eigenen Einlassungen der Reisenden in Fort de France nicht größer als in Philipsburg.
Ein Reisemangel hätte nur dann angenommen werden können, wenn sich durch den Raubüberfall ein besonderes Risiko durch den Landgang auf Martinique verwirklicht hätte. Dies war indes nicht der Fall.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es mag zwar sein, dass es zum „Nutzen“ (
§ 651 c Abs. 1 BGB) gehört, dass der Reisende seine „Freizeit“ im Hotel, auf dem Schiff und beim Landgang selbst gestalten kann, und dass der Verlust der dazu mitgeführten Ausrüstung - Lektüre, Sportgeräte, Fotoausrüstung - zu einem Reisemangel führen kann. Das setzt jedoch voraus, dass sich mit dem Verlust der Ausrüstung mehr als nur das Gebrauchsrisiko verwirklicht. So liegt ein Reisemangel nicht vor, wenn dem Reisenden aus Unachtsamkeit, oder weil ihn im Gedränge einer fremden Stadt ein Passant versehentlich anstößt, die Kamera aus der Hand fällt und Schaden nimmt. Das Gleiche gilt für Verletzungen, die sich ein Reisender zuzieht, weil sich ein Teil des allgemeinen Lebensrisikos verwirklicht. Wer sich auf einer mangelfreien Hoteltreppe den Fuss vertritt, kann dafür nicht den Reiseveranstalter verantwortlich machen mit der Begründung, ohne die Reise hätte er das Hotel gar nicht betreten.
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