Ein Hotelzimmer, welches lediglich 8,2 m² aufweist, ist für zwei Erwachsene und ein weiteres Zustellbett zu klein.
Denn eine Zimmergröße von nur 8,2 m² ist, auch wenn eine bestimmte Größe nicht zugesichert war, nicht mehr als ausreichend für die Unterbringung von zwei Erwachsenen mit der Möglichkeit eines weiteren Zustellbettes anzusehen.
Dieser
Mangel berechtigt zu einer
Minderung des Reisepreises in Höhe von 2%. Für den aufgrund des mangelhaften Zimmers erforderlichen Umzug kann die Rückerstattung des auf einen halben Urlaubstag entfallenden Reisepreises verlangt werden.
5% Minderung kann angesetzt werden, wenn das Zimmer zudem entgegen der Buchung weder Balkon noch Terrasse aufweist.
Über weitere tatsächliche und vermeitliche Mängel musste das Gericht ebenfalls entscheiden:
Die Zustände im Restaurantbereich waren insoweit mangelhaft, als bereits vor dem Betreten des Restaurants eine Wartezeit von ca. 45 Minuten zu erdulden war, ehe man einen Tisch belegen und sich am Buffet wiederum anstellen konnte. Mit diesen Wartezeiten ist das Maß des Hinnehmbaren deutlich überschritten. Ebenso war es den Reisenden nicht zuzumuten, sich die Utensilien (Geschirr, Besteck etc.) selbst zusammenzusuchen müssen, um überhaupt speisen zu können.
Dies berechtigt zu einer Minderung von 5%.
Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende jedoch entschädigungslos hinzunehmen.
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