Bietet der
Reiseveranstalter eine Kenia-Reise unter Einschluss einer Kilimandscharo-Überschreitung an, muss er aufgrund seiner Kenntnisse in der
Reisebeschreibung darauf hinweisen, dass unter ungünstigen klimatischen Bedingungen Krater und Gipfel auch gar nicht zu erreichen sein könnten.
In der Verletzung der
Informationspflicht liegt ein selbständiger
Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt, wenn später der Kilimandscharo- Überschreitung infolge schlechten Wetters wie Dauerregen und Nebel unterbleibt.
Im vorliegenden Fall konnte eine Überquerung des Kilimandscharo durch eine Reisegruppe, der zwei Übernachtungen im Krater und insbesondere Gelegenheiten zum Fotografieren in Aussicht gestellt worden waren, wegen schlechten Wetters und insbesondere dessen Einwirkungen auf die Träger nicht durchgeführt werden.
Das Gericht hielt eine
Reisepreisminderung von 50% für begründet, wenn der Anbieter der
Reise sich auf "zwanzig Jahre Kilimandscharo-Erfahrung" berufen aber nicht auf das Risiko schlechten Wetters hingewiesen hat.
Die Erschwernisse durch ungünstige Witterungseinflüsse mit ihren Folgewirkungen auf Ausrüstung und Träger hielt das Gericht bei "zwanzig Jahren Kilimanjaro-Erfahrung" beherrschbar.
Jedenfalls fehlte es an dem Hinweis, daß man für die Gipfelbesteigung nicht garantieren könne, wenn es zu extrem schlechtem Wetter kommen sollte.
Hierbei war auch zu bedenken, daß eine Tour zum Kilimanjaro landläufig nicht als Bergbesteigung mit Steigeisen, Seil und Eispickel verstanden wird, sondern als eine Tour, die für sportliche und gesunde Leute, die gut zu Fuß sind, unter sachkundiger Führung zu schaffen ist. Dieser Erwartungshorizont bestimmt auch den Umfang von Aufklärungspflichten der Beklagten.