Eine Reisepreisminderung muss grundsätzlich zeitanteilig nach den beeinträchtigten Reisetagen berechnet werden. Eine bis auf den Rückreisetag mangelfreie Reise kann nicht rückwirkend dadurch mangelbehaftet werden, dass durch eine Erkrankung am letzten Tag die bis dahin erreichte Erholung des Reisenden beseitigt wird.
Hat der Reisende einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sind mangelfrei verlaufende Urlaubstage nicht zu berücksichtigen.
Hat der Reisende einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sind mangelfrei verlaufende Urlaubstage nicht zu berücksichtigen.
LG Düsseldorf, 11.06.1999 - Az: 22 S 334/98
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


