Eine Reisepreisminderung muss grundsätzlich zeitanteilig nach den beeinträchtigten Reisetagen berechnet werden. Eine bis auf den Rückreisetag mangelfreie Reise kann nicht rückwirkend dadurch mangelbehaftet werden, dass durch eine Erkrankung am letzten Tag die bis dahin erreichte Erholung des Reisenden beseitigt wird.
Hat der Reisende einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sind mangelfrei verlaufende Urlaubstage nicht zu berücksichtigen.
Hat der Reisende einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, sind mangelfrei verlaufende Urlaubstage nicht zu berücksichtigen.
LG Düsseldorf, 11.06.1999 - Az: 22 S 334/98
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