Die Unterrichtung über Pass- und Visumerfordernisse gehört zur Durchführung der gebuchten Reise und obliegt damit grundsätzlich dem Reiseveranstalter, nicht dem vermittelnden Reisebüro. Das Reisebüro schuldet dem Kunden lediglich die Beratung bei der Auswahl der Reise; als Handelsvertreter des Veranstalters haftet es für Aufklärungsmängel bei der Reisedurchführung regelmäßig nicht selbst.
Nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV trifft die Pflicht, den Kunden bereits vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse sowie die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unterrichten, den Veranstalter der Reise. Vermittelt das Reisebüro lediglich den Hauptvertrag zwischen Reisendem und Veranstalter, ohne selbst Veranstalter zu sein, trifft es diese Informationspflicht grundsätzlich nicht.
Abgrenzung zwischen Reisevermittlung und Reisedurchführung
Bucht ein Kunde eine Reise über ein Reisebüro, kommen regelmäßig zwei rechtlich getrennte Vertragsverhältnisse zustande: Zum einen der Reisevertrag nach § 651a BGB zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, zum anderen ein Vermittlungs- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro. Diese Trennung ist maßgeblich für die Frage, welche Pflichten das Reisebüro gegenüber dem Kunden übernimmt und in welchem Umfang es für Pflichtverletzungen haftet.Welche Pflichten trifft das Reisebüro?
Das Reisebüro schuldet dem Kunden im Rahmen des Vermittlungsvertrages in erster Linie eine Beratung bei der Auswahl der Reise. Davon zu unterscheiden ist die Durchführung der gewählten Reise einschließlich der damit verbundenen weiteren Aufklärungs- und Hinweispflichten; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Die Unterrichtung über die Notwendigkeit eines Passes oder Visums gehört nicht zur Beratung bei der Auswahl der Reise, sondern zur Durchführung der Reise und ist damit dem Reiseveranstalter zugeordnet (vgl. BGH, 25.04.2006 - Az: X ZR 198/04).Nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV trifft die Pflicht, den Kunden bereits vor der Buchung über etwaige Pass- oder Visumerfordernisse sowie die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu unterrichten, den Veranstalter der Reise. Vermittelt das Reisebüro lediglich den Hauptvertrag zwischen Reisendem und Veranstalter, ohne selbst Veranstalter zu sein, trifft es diese Informationspflicht grundsätzlich nicht.
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AG Leipzig, 06.04.2011 - Az: 113 C 6263/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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