Es ist eine Verletzung der Nebenpflicht zur korrekten Vertragsabwicklung seitens des Reisebüros, wenn diese den treuhänderisch gezahlten Reisepreis mit einer anderen Forderung zwischen Reisebüro und Veranstalter verrechnet. Dies gefährdet die Herausgabe der Reiseunterlagen.
Der zwischen den Parteien anlässlich der Buchung einer Reise nach Dubai geschlossene Reisevermittlungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB mit werkvertraglichem Charakter.
Aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag resultieren Sorgfalts- und Beratungspflichten des Reisebüros. Zu diesen vertraglichen Nebenpflichten gehört auch das Bemühen um eine korrekte Vertragsabwicklung, insbesondere auch eine im Sinne des Reisenden sorgfältige finanzielle Abwicklung des zu vermittelnden Reisevertrages. Die schuldhafte Verletzung derartiger Sorgfaltspflichten führt zu einer Haftung des Reisebüros nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.
Diese vertraglichen Nebenpflichten hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er den zur Weiterleitung an den Reiseveranstalter bestimmten Reisepreis nicht an den Reiseveranstalter weitergeleitet, sondern statt dessen diesen Betrag mit einem Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Bonusprovision, über dessen Fälligkeit zwischen dem Beklagten und dem Reiseveranstalter Streit bestand, verrechnet hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Parteien stritten um Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevermittlungsvertrages.Der zwischen den Parteien anlässlich der Buchung einer Reise nach Dubai geschlossene Reisevermittlungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB mit werkvertraglichem Charakter.
Aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag resultieren Sorgfalts- und Beratungspflichten des Reisebüros. Zu diesen vertraglichen Nebenpflichten gehört auch das Bemühen um eine korrekte Vertragsabwicklung, insbesondere auch eine im Sinne des Reisenden sorgfältige finanzielle Abwicklung des zu vermittelnden Reisevertrages. Die schuldhafte Verletzung derartiger Sorgfaltspflichten führt zu einer Haftung des Reisebüros nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.
Diese vertraglichen Nebenpflichten hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er den zur Weiterleitung an den Reiseveranstalter bestimmten Reisepreis nicht an den Reiseveranstalter weitergeleitet, sondern statt dessen diesen Betrag mit einem Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Bonusprovision, über dessen Fälligkeit zwischen dem Beklagten und dem Reiseveranstalter Streit bestand, verrechnet hat.
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