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Informationspflicht bei Änderung der Abflugzeit

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Veranstalter hat den Reisenden über Änderungen des Reiseverlaufs derart zu informieren, dass dieser die geänderte Reise zumutbar antreten kann.

Es ist als rechtzeitige Mitteilung anzusehen, wenn eine Vorverlegung der Abflugzeit um gut 10 Stunden 5 Tage vor den Abflugtag per Telegramm mitgeteilt wird.


AG Bad Homburg, 08.11.2000 - Az: 2 C 2165/00 - 21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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