Der Veranstalter hat den Reisenden über Änderungen des Reiseverlaufs derart zu informieren, dass dieser die geänderte Reise zumutbar antreten kann.
Es ist als rechtzeitige Mitteilung anzusehen, wenn eine Vorverlegung der Abflugzeit um gut 10 Stunden 5 Tage vor den Abflugtag per Telegramm mitgeteilt wird.
Es ist als rechtzeitige Mitteilung anzusehen, wenn eine Vorverlegung der Abflugzeit um gut 10 Stunden 5 Tage vor den Abflugtag per Telegramm mitgeteilt wird.
AG Bad Homburg, 08.11.2000 - Az: 2 C 2165/00 - 21
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