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Informationspflicht bei Änderung der Abflugzeit

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Veranstalter hat den Reisenden über Änderungen des Reiseverlaufs derart zu informieren, dass dieser die geänderte Reise zumutbar antreten kann.

Es ist als rechtzeitige Mitteilung anzusehen, wenn eine Vorverlegung der Abflugzeit um gut 10 Stunden 5 Tage vor den Abflugtag per Telegramm mitgeteilt wird.


AG Bad Homburg, 08.11.2000 - Az: 2 C 2165/00 - 21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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