Wird ein
Hotel nicht wie im
Katalog angegeben „ab und zu“ sondern von bis zu 70 Flugzeugen täglich überflogen, weil sich dieses in einer Einflugschneise des Flughafens befindet, so liegt ein
Reisemangel vor, der den Reisenden zur
Minderung des Reisepreises um 10% berechtigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das gebuchte Hotel nicht nur ab und zu, wie im Katalog beschrieben, von Flugzeugen überflogen wurde sondern in einer Häufigkeit, die durch die Katalogbeschreibung nicht mehr abgedeckt wird.
So hat der Zeuge … ausgesagt, dass über das Hotel täglich 40 bis 100 Flugzeuge geflogen seien. An einigen Tagen seien 100 Flugzeuge über das Hotel geflogen, es seien nach Strichliste auch 60 gewesen, überwiegend aber 100. In der Nacht habe er die Flugzeuge natürlich sehr lautstark gehört. Die Zeugin … hat ausgesagt, dass es je nach Tag vielleicht ca. 40 bis 50 Starts und Landungen gegeben habe. Je nach Windrichtung habe sich die Einflug- und Startrichtung geändert. Wurde Richtung Osten gestartet oder von Osten her eingeflogen, habe von der Hotelanlage schon das Ausfahren/Einfahren des Fahrwerks beobachtet werden können, da die Flugzeuge schon recht tief gewesen seien. Das schließe dann natürlich auch eine gewisse Lärmbelästigung für wenige Sekunden nicht aus, so dass eine Unterhaltung schon mal für 5 Sekunden unterbrochen werden musste. Es habe allerdings auch Tage gegeben, an denen man überhaupt nichts vom gesamten Flugverkehr mitbekommen habe.
Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich eine Flugbewegung, die über das hinausgeht, was unter ab und zu, nämlich nur gelegentlichen Flugverkehr, zu verstehen ist.
Bei Würdigung der Zeugenaussagen ist zu berücksichtigen, dass die Aussage der Zeugin auf einer Schätzung beruht wohingegen der Zeuge … seine Aussage auch anhand einer Strichliste gemacht hat. Somit kann für die Bewertung der Minderung von durchschnittlich 60 bis 70 Flugzeugen innerhalb 24 Stunden ausgegangen werden. Dies sind pro Stunde etwa 2 bis 3 Flugzeuge. Für die Höhe der Minderung war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit einem Flugaufkommen anhand der Hotelbeschreibung, wenn auch einem Geringeren, hat rechnen müssen. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Fluglärm nach dem Vortrag der Klägerin lediglich im eingeschränkten Maße vorhanden war. Unter Berücksichtigung all dessen wird eine Minderungsquote von 10 % für angemessen erachtet.