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Kreuzfahrt mit verspäteter Bootsübergabe

Reiserecht | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Reisevertragsrecht findet auch auf Charterverträge für Kabinenkreuzer Anwendung.

Verzögert sich die Bootsübergabe um drei Tage, sodass die gebuchte zweiwöchige Kreuzfahrt nur verkürzt möglich ist, so können die an den konkreten Termin gebundenen Reisenden den Reisevertrag nicht kündigen. Es besteht nur ein Anspruch auf anteilige Kürzung des Reisepreises.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und seine drei Kinder bei der Beklagten einen Kabinenkreuzer gebucht. Das Schiff sollte in Jugoslawien vom Kläger übernommen und wieder zurückgegeben werden. Auf Veranlassung der Nebenintervenientin, die das Boot verchartert hatte, wurde der Übergabetermin wegen Reparaturarbeiten am Boot um einen Tag verschoben. Als der Kläger an diesem Tage anreiste, war das Boot nicht fahrbereit, da die zur Süßwasserversorgung erforderliche Druckwasserpumpe fehlte. Der Kläger begab sich mit seiner Familie auf das Boot und bewohnte es zwei Tage, dann reiste er ab und verbrachte seinen Urlaub auf andere Weise.

Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz (Rückzahlung der bezahlten Chartergebühr und Kosten der Fahrt nach Jugoslawien) verlangt.


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