Im vorliegenden Fall forderte ein Reiseveranstalter vom Reisenden aufgrund gestiegener Flugbenzinpreise einen Kerosinzuschlag in Höhe von 2,4% des Reisepreises.
Diesen Zuschlag wollte der Reisende nicht tragen und von der Reise zurücktreten.
Das Gericht sah dies anders: Der Reisende ist nicht berechtigt, kostenfrei von der Reise zurückzutreten - unabhängig davon,
Diesen Zuschlag wollte der Reisende nicht tragen und von der Reise zurücktreten.
Das Gericht sah dies anders: Der Reisende ist nicht berechtigt, kostenfrei von der Reise zurückzutreten - unabhängig davon,
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AG Bad Homburg, 29.11.2000 - Az: 2 C 2436/00 (21)
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