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Bordverweis vom Kreuzfahrtschiff wegen Besitz von zwei angebrochenen Whiskeyflaschen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Ein Bordverweis vom Kreuzfahrtschiff ist bei einem reinen Verstoß gegen die Hausordnung oder Anweisungen des Schiffspersonals nicht gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Reisenden keine Auswirkungen auf Schiff, Besatzung und Passagiere hat.

Im zu entscheidenden Fall wollte der Reisende in Oslo mit zwei angebrochenen Flaschen Whiskey an Bord gehen. Hierbei setzte sich der Reisende über das Sicherheitspersonal, dass die Flaschen gefunden und mit Klebeband versiegelt hatte, hinweg und nahm die Flaschen wieder an sich. Am folgenden Tag wurde er deshalb mit seiner Begleiterin vom Schiff verwiesen. Die Reisenden buchten daraufhin einen Flug zurück nach Zürich und klagten später.

Das Gericht sah den Verweis als nicht gerechtfertigt an, da vom Whiskey keine Gefahr ausging und der Reisende auch nicht betrunken war. Sein Verhalten hatte keine Auswirkungen auf die Bordabläufe oder andere Passagiere.

Daher wurde der Reisepreis um 6/7 gemindert. Darüber hinaus bestand Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und Erstattung der Kosten des unfreiwilligen Rückflugs.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte am 29.04.2010 für sich und … bei der Beklagten eine Kreuzfahrt „7 Nächte St. Petersburg & Tallinn“ auf dem Schiff „V o t S “ zu einem Gesamtpreis von 2904,54 €. Start- und Zielpunkt der Reise war Oslo. Daher buchte der Kläger für sich gesondert einen Hin- und Rückflug von Zürich nach Oslo, wofür Buchungsgebühren von 60 € entstanden. In Oslo fuhren der Kläger und … für 42,44 € mit dem Zug in die Innenstadt und nahmen anschließend ein Taxi zum Schiffsanleger.

Nachdem der Kläger und … am 29.05.2010 an Bord gegangen waren, machte sich der Kläger gegen 17 Uhr auf die Suche nach seinem bis dahin noch nicht überreichten Gepäck. Der Kläger musste vor dem Sicherheitspersonal und anderen Passagieren die Koffer öffnen und nach Flaschen durchsuchen. In den Koffern befanden sich zwei angebrochene Flaschen Whiskey, die sofort mit Klebeband von dem Bordpersonal versiegelt wurden. Der Kläger wurde belehrt, dass es nicht gestattet sei, alkoholische Getränke mit an Bord zu bringen, was der Kläger zuvor nicht wusste. Am 30.05.2010 während eines Stopps in Kopenhagen wurden der Kläger und … . des Schiffes verwiesen. Der Kläger buchte für sich und … zur Rückreise in die Schweiz einen Flug von Kopenhagen nach Zürich, der 1033,70 € kostete. Ihre restlichen Urlaubstage verbrachten der Kläger und … ohne Erholungswert zuhause. … trat Ansprüche aus dem Schiffsverweis an den Kläger ab.

In einem „final electronic cruise document“ war folgende auszugsweise Passage über Alkoholregelungen enthalten:

„R C I Regelungen für den Alkoholkonsum

10. Es ist nicht erlaubt, alkoholische Getränke für den eigenen Konsum oder andere Zwecke mit an Bord zu bringen. Wenn Sie in einem Anlaufhafen oder in einem der Geschäfte an Bord alkoholische Getränke einkaufen, bewahren wir diese gerne für Sie auf und liefern sie Ihnen am letzten Tag der Reise vor der Ausschiffung in die Kabine. Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, Behälter und Gefäße (Wasserflaschen, Limonadenflaschen, Mundwasser, Gepäck usw.) auf Alkohol zu kontrollieren und im Bedarfsfall einzuziehen. Handeln Gäste den Regelungen für den Alkoholkonsum bewusst zuwider, kann dies entsprechend der von uns ausgearbeiteten Verhaltensmaßregeln (Guest Conduct Policies) im äußersten Fall zu einem Verweis vom Schiff führen. […]

Gemäß den geltenden Verhaltensmaßregeln können Gäste, die den Regelungen für den Alkoholkonsum (Überkonsum, Ausschank von Alkohol an unter 21-Jährige, ungebührliches Verhalten, der Versuch, alkoholische Getränke an den Sicherheits-, Gepäck- oder anderen Kontrollen vorbei aufs Schiff zu schmuggeln usw.) zuwiderhandeln, des Schiffes verwiesen oder ihnen kann der Zugang zum Schiff verweigert werden. Die hieraus entstandenen Kosten haben die Gäste selbst zu tragen. […]“

Der Kläger behauptet, er sei bereit gewesen, den Alkohol dem Personal zu übergeben, damit dieses die Flaschen für die Dauer der Reise in Verwahrung nimmt, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Ferner habe er vorgeschlagen, die schon versiegelten Flaschen in einem Plastikbeutel zu versiegeln, was ebenfalls verwehrt worden sei. Er habe auch erfolglos die Bereitschaft erklärt, auf Regressforderungen wegen einer Beschädigung der Flaschen zu verzichten.

Der Kläger behauptet, er habe mit dem Hotel-Relations-Manager vereinbart, nach dem Essen den Zustand der Flaschen photographisch festzuhalten und ein Protokoll zu verfassen. Der Manager habe zugesagt, im Securitybereich auf den Kläger zu warten. Nachdem der Kläger im Anschluss an das Essen dorthin gegangen sei, wäre der Hotel-Relations-Manager jedoch nicht vorzufinden gewesen. Daraufhin habe der Kläger nach Vorbild anderer Passagiere ohne Widerspruch des Personals die Flaschen an sich genommen und sie dann in seiner Kabine im Safe eingeschlossen.

Ferner behauptet der Kläger, als er am 30.05.2010 während einer Unterredung zwischen ihm, dem Hotel-Relations-Manager, dem Security-Manager, dem Second Captain und einer unbekannt gebliebenen weiteren Person durch den Second Captain vor die Wahl gestellt worden sei, die Flaschen zu vernichten oder in Kopenhagen das Schiff zu verlassen, habe er um Gelegenheit gebeten, dies mit… zu besprechen. Doch als der Kläger mit dem Entschluss, die Flaschen zur Vernichtung herauszugeben, zurückgekehrt sei, habe ihm die Crew eröffnet, dass er und … das Schiff sofort zu verlassen hätten.

Die Beklagte behauptet, es sei zunächst vereinbart worden, dass der Alkohol bis zur Klärung mit dem Hotel-Relations-Manager in Gewahrsam genommen würde, dem sich der Kläger aber durch Entwenden der Flaschen entzogen habe. Dabei habe ein Bar-Mitarbeiter den Kläger gebeten, die Flaschen zurückzustellen, der Kläger sei jedoch zum Aufzug gerannt. Der Kläger wäre bereits bei Einschiffung darauf hingewiesen worden, dass ein Verstoß eine Kündigung zur Folge haben könne. Deshalb habe man am 30.05.2010 die Kündigung ausgesprochen.

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