Angaben im
Reisekatalog, die beispielsweise die Meeresqualität beschreiben, müssen nicht der Wirklichkeit entsprechen. Katalogangaben wie „blaues Meer“ oder „weißer Strand“ stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sondern sind als Anpreisungen zu interpretieren.
Im vorliegenden Fall verlangte der Reiseteilnehmer eine
Minderung des Reisepreises um 30 Prozent, da die Strände mit Öl verschmutzt waren. Diese Verschmutzungen seien ursächlich auf die Umweltverschmutzung der Weltmeere zurückzführen.
Dem Kläger wurden vom Gericht maximal 5 Prozent zugestanden, da eine allgemeine Beeinträchtigung des Reiseumfelds keinen
Mangel darstellt.
Eine Haftung des
Veranstalters aufgrund der Katalogangaben sei nicht anzuerkennen. Es bestehe zwar eine
Informationspflicht, wenn eine Gefährdung des
Reisenden oder des Reisezweckes durch die Verschmutzung zu befürchten stehe. Dass die Ölverschmutzung jedoch immer und kontinuierlich in der Vergangenheut bestand, konnte der Kläger nicht beweisen.
Hinweis: Die Berufungsinstanz am LG München I entschied entsprechend.