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Pauschaler Preisvergleich „50 % günstiger als Hotels“ ist irreführend

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wirbt ein Vermittler von Ferienunterkünften (hier: wimdu.de) pauschal und ohne Einschränkung mit einer Ersparnis von „50 % günstiger als Hotels“, ist dies irreführend, wenn diese Ersparnis tatsächlich nur in einer geringen, für den Verkehr nicht nachvollziehbaren Zahl von Einzelfällen erzielt werden kann.

Wie ist eine Preisvergleichswerbung wettbewerbsrechtlich zu beurteilen?

Wirbt ein Unternehmen mit einem pauschalen Preisvorteil gegenüber einem Vergleichsmarkt, unterliegt diese Aussage der Prüfung anhand des Irreführungsverbots aus § 5 UWG. Maßgeblich ist dabei, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage nach ihrem Verständnis auffassen. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, dessen Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation sowie der Bedeutung der beworbenen Leistung für ihn abhängt (vgl. BGH, 26.09.2001 - Az: I ZR 46/99; BGH, 08.10.2003 - Az: I ZR 150/01; BGH, 20.10.2005 - Az: I ZR 314/02; BGH, 19.04.2007 - Az: I ZR 87/04).

Sucht der Verkehr gezielt nach einer bestimmten Dienstleistung, wird die Selbstdarstellung des Anbieters zwar interessiert zur Kenntnis genommen, jedoch ohne tiefergehende Reflexion über deren genauen Bedeutungsgehalt. Das eigentliche Interesse liegt regelmäßig im Auffinden eines passenden Angebots, nicht in der analytischen Durchdringung der Werbeaussage.

Wann ist ein Preisvergleich mit einer prozentualen Ersparnis irreführend?

Verspricht eine Werbeaussage eine pauschale, uneingeschränkte Ersparnis gegenüber einem Vergleichsmarkt, erwartet der angesprochene Verkehr regelmäßig, dass sich diese Ersparnis auf das Angebot insgesamt bezieht und nicht lediglich in Ausnahmefällen realisierbar ist. Ein Anlass zu der Annahme, die Ersparnis könne nur unter bestimmten, nicht genannten Bedingungen erzielt werden, besteht für den Verkehr grundsätzlich nicht, sofern die Werbung selbst keine entsprechenden Einschränkungen enthält.

Vermittelt eine Werbeaussage einerseits den Eindruck der grundsätzlichen Vergleichbarkeit zweier Angebotsformen und andererseits den Eindruck, die Preisgestaltung orientiere sich in einem bestimmten, gleichbleibenden Verhältnis an den Vergleichspreisen, so muss dieses Verhältnis auch tatsächlich in einem repräsentativen Umfang bestehen. Lässt sich das beworbene Einsparpotenzial nur realisieren, wenn die Preise einzelner Angebote an schwankende, für den Verkehr nicht nachvollziehbare Bezugsgrößen gekoppelt sind, ohne dass hierauf hingewiesen wird, weicht die geweckte Erwartung von der Realität ab und begründet eine Irreführung.

Dies gilt auch dann, wenn der Verkehr erkennt, dass ein pauschal beworbener Ersparnisprozentsatz nicht uneingeschränkt gelten kann. Hebt die Werbung ein niedrigeres allgemeines Preisniveau gegenüber einem Vergleichsmarkt hervor, obwohl sich dieser Vergleich tatsächlich nur auf eine mehr oder weniger willkürliche Auswahl von Einzelangeboten stützen lässt, ohne dass ein Hinweis auf diese eingeschränkte Vergleichsgrundlage erfolgt, bleibt die Werbung irreführend (vgl. EuGH, 19.09.2006 - Az: C-356/04).

Welche Bedeutung hat die Darlegungs- und Beweislast im Wettbewerbsprozess?

Legt die klagende Partei eine irreführende Werbeaussage anhand konkreter Beispiele substantiiert dar, kann sich die beklagte Partei nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mehr auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, insbesondere wenn ihr die entsprechenden Unterlagen wiederholt zur Kenntnis gebracht wurden. Nach § 138 Abs. 2 ZPO besteht eine Erklärungspflicht der Gegenseite über die behaupteten Tatsachen; der Umfang der erforderlichen Substantiierung des Bestreitens richtet sich dabei nach der Detailtiefe des gegnerischen Vortrags. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ausfällt, desto höher sind die Anforderungen an ein zulässiges Bestreiten der Gegenseite.

Trägt die beklagte Partei in der Sache lediglich vor, der Verkehr gehe ohnehin davon aus, dass eine beworbene Ersparnis nur unter bestimmten Verfügbarkeitsbedingungen erzielt werden könne, kann darin zugleich ein Zugeständnis liegen, dass die uneingeschränkt formulierte Werbeaussage in dieser Form nicht zutrifft.

Welche Relevanz hat die Irreführung für die geschäftliche Entscheidung?

Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich nur dann relevant, wenn die hervorgerufene Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere deren Entscheidung für die Inanspruchnahme einer Leistung, zu beeinflussen. Aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung kann in der Regel auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden; eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Täuschung Umstände von nur unwesentlicher Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung betrifft (vgl. BGH, 06.03.2008 - Az: I ZR 171/04). Das Preisniveau eines Dienstleistungsangebots im Vergleich zu einem etablierten Vergleichsmarkt stellt regelmäßig keinen unwesentlichen Umstand dar.


KG, 11.03.2016 - Az: 5 U 83/15

ECLI:DE:KG:2016:0311.5U83.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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