Im vorliegenden Fall war ein Reisender auf einer Fußmatte im Eingangsbereich eines Hotels in Ägypten ausgerutscht. Hierbei verletzte sich der Reisende und machte deshalb Schadensersatz gegenüber dem Reiseveranstalter geltend.
Vor Gericht scheiterte der Reisende mit seinem Anspruch. Hinsichtlich der einzuhaltenden Sicherheitsstandards darf nicht auf deutsche Maßstäbe abgestellt werden. Vielmehr sind die Verhältnisse im Reiseland zu berücksichtigen. Den Nachweis, dass eine für den Steinfußboden von vornherein ungeeignete Matte ohne rutschhemmende Gummierung auf der Unterseite ausgelegt worden war, konnte der Reisende nicht führen. Den Nachweis, dass die Matte derart auf Sand ausgelegt worden war, dass sie eine optisch nicht zu erkennende Rutschgefahr darstellte, konnte er ebenfalls nicht führen. Die Lage des Reisenden und der Matte nach dem Sturz ließen auch keinen sicheren Schluss auf die Unfallursache zu. Es war also nicht nachweisbar, dass es sich bei der Schmutzfangmatte um eine zu vermeidende Gefahrenquelle gehandelt hat. Schadenersatzansprüche wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung scheiden somit aus.
Vor Gericht scheiterte der Reisende mit seinem Anspruch. Hinsichtlich der einzuhaltenden Sicherheitsstandards darf nicht auf deutsche Maßstäbe abgestellt werden. Vielmehr sind die Verhältnisse im Reiseland zu berücksichtigen. Den Nachweis, dass eine für den Steinfußboden von vornherein ungeeignete Matte ohne rutschhemmende Gummierung auf der Unterseite ausgelegt worden war, konnte der Reisende nicht führen. Den Nachweis, dass die Matte derart auf Sand ausgelegt worden war, dass sie eine optisch nicht zu erkennende Rutschgefahr darstellte, konnte er ebenfalls nicht führen. Die Lage des Reisenden und der Matte nach dem Sturz ließen auch keinen sicheren Schluss auf die Unfallursache zu. Es war also nicht nachweisbar, dass es sich bei der Schmutzfangmatte um eine zu vermeidende Gefahrenquelle gehandelt hat. Schadenersatzansprüche wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung scheiden somit aus.
LG Frankfurt/Main, 12.02.2014 - Az: 24 O 82/12
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