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Schlechte Hotel-Bewertung im Internet berechtigt nicht zum kostenlosen Reiserücktritt

Reiserecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Es liegt kein substantiierter Sachvortrag zum Vorliegen von Reisemängeln vor, wenn sich der Parteivortrag alleine auf anonyme Bewertungen des gebuchten Hotels in einem Bewertungsportal im Internet stützt.

Ein Reiseveranstalter ist auch nicht verpflichtet, aufgrund solcher negativer Bewertungen eine Versicherung vor Reiseantritt abzugeben, dass diese Zustände nicht zutreffen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Stornogebühren aus einem Reisevertrag.

Der Beklagte buchte am 04.07.2009 über das Online-Buchungsportal der Klägerin eine Reise mit Flug und neun Übernachtungen für sich und seine Familie. Der Buchung lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, in denen unter Ziff. 6 Regelungen zum jederzeitigen Recht des Kunden, von der Reise zurückzutreten, enthalten sind. Dort sind unter Ziff. 6.2.1 unter anderem von der Klägerin geltend zu machende Rücktrittspauschalen bei Flugreisen bei einem Rücktritt ab dem 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn i.H.v. 60 % sowie ab dem 6. Tag vor Reisebeginn i.H.v. 70 % des Reisepreises vorgesehen.

Unter verschiedenen Internetreiseportalen fanden sich im Juli 2009 aus dem Jahr 2008 stammende negative Bewertungen des vom Beklagten gebuchten Hotels, in denen Bewertungsgeber erhebliche Mängel u.a. in Bezug auf die Hygiene und die Essensqualität dieses Hotels rügten. Der vollständige Name der Bewertenden war jeweils nicht angegeben.

Unter Bezugnahme auf diese Bewertungen erklärte der Beklagte am 05.07.2009 gegenüber der Klägerin per E-Mail, seine Familie nicht dieser Gefahr aussetzen zu können, und bot an, den Reisepreis am nächsten Tag zu überweisen, wenn ihm ein besseres Hotel angeboten werden würde. Die Klägerin erwiderte dem Beklagten am 06.07.2009, dass sein Anliegen an die örtliche Agentur zur Überprüfung weitergeleitet würde. Absprachegemäß gab der Beklagte gegenüber der Klägerin sodann eine Liste von Hotels an, in die er alternativ untergebracht werden wollte. Da sie eine Unterbringung hier nicht beschaffen konnte, bot die Klägerin dem Beklagten daraufhin am 07.07.2009 eine Umbuchung in weitere Hotels an, bei der der Gesamtreisepreis ab € 3.240,- betragen hätte. Der Beklagte erklärte am selben Tag gegenüber der Klägerin, dass er dieses Angebot nicht annehmen könne. Er forderte die Klägerin nunmehr auf, noch am selben Tag ihm zu versichern, dass die in den Internet-Bewertungen geschilderten Zustände im ursprünglich gebuchten Hotel nicht der Wahrheit entsprechen würden, anderenfalls würde er vom Vertrag zurücktreten. Diese Aufforderung blieb fruchtlos und der Beklagte erklärte am 09.07.2009, die Reise zu kündigen bzw. zu stornieren und eine Stornierungsgebühr nicht zahlen zu wollen.

Die Klägerin erstellte dem Beklagten sodann am selben Tag eine Stornorechnung über € 1.186,-; auf die Zahlung dieses Betrags gerichtete Mahnungen der Klägerin vom 06.08.2009 und vom 25.09.2009 blieben erfolglos.

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten habe ein Recht zur kostenfreien Kündigung des Vertrags nicht zugestanden. Die bloße Bezugnahme auf negative Bewertungen des Hotels in Internet-Bewertungsforen sei ungenügend. Die Klägerin sei daher zur Berechnung der Rücktrittspauschale i.H.v. € 70 % des Reisepreises wegen eines Rücktritts ab dem 6. Tag vor Reiseantritt berechtigt. Die Pauschalregelung in den AGB der Klägerin sei wirksam und die Klägerin behauptet, im Rahmen ihres Geschäftsmodells nicht von vornherein Flug und Hotelübernachtung als fertiges Paket vorzuhalten. Vielmehr würden die Einzelleistungen jeweils erst kurzfristig im Rahmen der Onlinebuchung aus dem Abverkauf anderer Veranstalter und Fluggesellschaften für die Klägerin paketiert. Dadurch sei im Fall der Stornierung durch den Kunden ein nachträglicher erneuter Einzelverkauf der Reise durch die Klägerin an andere Kunden nicht möglich. Die jeweiligen Leistungsbestandteile müssten vielmehr wieder an den allgemeinen Angebotspool zurückgeführt werden, auf den dann auch andere Reiseanbieter wieder zugreifen könnten. Die Klägerin erhalte sodann ihrerseits nach einer solchen Stornierung die bei der Buchung zunächst fällig gewordenen und von ihr verauslagten Reisekosten nur unter Abzug ihr berechneter Stornogebühren zurück.

Der Beklagte ist der Auffassung, wegen drohender erheblicher Reisemängel zur Kündigung der Reise berechtigt gewesen zu sein. Er trägt vor, die in den Bewertungen geschilderten Mängel hätten ihm schon den Antritt der Reise unzumutbar gemacht. Er meint ferner, die Klägerin habe ihre Verpflichtung verletzt, ihre Vertragshotels nicht nur sorgfältig auszuwählen, sondern auch zu überwachen. Zudem habe die Klägerin die Kündigung letztlich akzeptiert, wie der Beklagte aus dem Unterbreiten von Umbuchungsangeboten habe schließen dürfen, und der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die alternativen Umbuchungsangebote der Klägerin anzunehmen. Der Klägerin dürfe keinen Vorteil daraus ziehen, dass sie die Nachfragen des Beklagten unbeantwortet gelassen und ihm daneben inakzeptable Angebote unterbreitet habe.

Ferner sei die in den AGB der Klägerin festgelegte Pauschalenstaffelung unwirksam. Der Beklagte behauptet, es wäre für die Klägerin ein Leichtes gewesen, die Reise gegebenenfalls günstiger an andere Reisende zu verkaufen. Er meint, die Klägerin wäre so gehalten gewesen, den Schaden für den Beklagten nach Möglichkeit gering zu halten, und sie wäre nicht verpflichtet gewesen, den Flug nach Stornierung durch den Beklagten wieder in den Angebotspool zurückzugeben.


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