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Restaurant mit à la carte Bestellung und dann nur Buffet: Reisemangel?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um eine Pauschalreise nach Cuba, die nach Ansicht der Reisenden mit diversen Mängeln behaftet war:

Statt wie im Reiseprospekt angegeben, war kein Restaurant mit à la carte Bestellung vorhanden. Tatsächlich bestand nur die Möglichkeit, sich selbst am Buffet zu bedienen. Dies berechtigt zur Minderung des Reisepreises um 5%.

Die letzten 6 Tage fand kein Animationsprogramm statt, da nur noch elf Gäste im Hotel anwesend waren und auch die Strandbar wurde nicht mehr betrieben. Beide Leistungen waren aber reisevertraglich geschuldet. Dies berechtigte zu einer Minderung des Reisepreises um 5%.

Weiterhin war es unmöglich, im Meer zu baden. Dies begründet einen Minderungsanspruch in Höhe von 10% des Reisepreises. Bei der Höhe des Minderungsbetrages war zu berücksichtigen, dass das gebuchte Hotel unmittelbar am Meer liegt und über zwei Swimmingpools verfügt. Darüber hinaus war ein Baden im Beachclub möglich, da das Meer dort nicht mit Mikroben belastet war. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Beachclub täglich erreichbar war und dort auch eine All-Inclusive-Verpflegung angeboten wurde.

Insgesamt konnte somit eine Minderung von 20% auf den Reisepreis angesetzt werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise in das Hotel …. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Am neunten Tag des Aufenthalts der Klägerin und ihres Ehemannes wurde das Verpflegungsangebot reduziert, da sich ab diesem Zeitpunkt im Hotel nicht mehr wie zu Beginn 100 bis 200 Gäste, sondern nur noch 11 Reisende aufhielten. Gleichfalls eingestellt wurde zu diesem Zeitpunkt das tägliche Animationsprogramm und der Betrieb der Strandbar.

Wegen dieser sowie weiterer, zwischen den Parteien umstrittener Mängel wandte sich die Klägerin mit Anspruchsschreiben vom 09.05.2003 an die Beklagte. Zahlungen von Seiten der Beklagten erfolgten nicht.

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