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Frankfurter Tabelle: 3. Sonstiges

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mangel Minderung Bemerkung
1. Fehlender oder verschmutzter Speisesaal bei Zusage 10-20%
2. Fehlendes Hallenbad trotz Zusage
a) bei vorhandenem Pool 10% je nach Jahreszeit
b) bei fehlendem Pool 20%
3. Fehlende Sauna trotz Zusage 5%
4. Fehlender Tennisplatz trotz Zusage 5-10%
5. Fehlende Minigolf-Anlage trotz Zusage 3-5%
6. Fehlen einer Tennis-, Surf-, Tauchschule trotz Zusage 5-10%
7. Fehlende Reitmöglichkeit trotz Zusage 5-10%
8. Fehlende Kinderbetreuung trotz Zusage 5-10%
9. Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20%
10. Verschmutzter Strand 10-20%
11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme trotz Zusage 5-10%
12. Fehlende Strand- oder Snackbar 0-5%
13. Fehlender FKK-Strand trotz Zusage 10-20%
14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt
a) bei Hotelverpflegung 0-5%
b) bei Selbstverpflegung 10-20%
15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen bei Zusage 5-15% Bar, Disco, Kino, Nightclub, Animateure
16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0-5%
17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrt 20-30% des anteiligen Tagesreisepreises
18. Fehlende Reiseorganisation
a) bloße Organisation 0-5%
b) bei Besichtigungsreisen 10-20%
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung trotz Zusage 20-30%
19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug
a) im gleichen Hotel anteiliger Reisepreis für einen halben Tag
b) in ein anderes anteiliger Reisepreis für einen Tag
Hinweis: Die Frankfurter Tabelle ist eine von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main entwickelte Hilfe für die Berechnung von Reisepreisminderungen.

Die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft und wird nicht von allen Gerichten verwendet. Die Minderungsquoten sind nur Richtsätze und ausschließlich als Orientierungshilfe zu verstehen.

Reisende sollten sich grundsätzlich anwaltlich beraten lassen, um eine Minderung gegenüber dem Reiseveranstalter effektiv durchzusetzen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Frankfurter Tabelle wurde von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main entwickelt. Sie dient als Orientierungshilfe zur Berechnung von Reisepreisminderungen bei Reisemängeln.
Nein, die Tabelle besitzt keine Gesetzeskraft. Die aufgeführten Minderungsquoten sind lediglich Richtsätze und werden nicht von allen Gerichten gleichermaßen angewendet.
Ein notwendiger Umzug innerhalb desselben Hotels rechtfertigt eine Minderung in Höhe des anteiligen Reisepreises für einen halben Tag. Erfolgt ein Umzug in ein anderes Hotel, entspricht die Minderung dem anteiligen Reisepreis für einen vollen Tag.
Die Minderungsquoten variieren je nach Einrichtung: Das Fehlen einer Sauna wird meist mit 5 % angesetzt, bei fehlenden Tennis- oder Reitmöglichkeiten sind 5–10 % üblich. Bei einer fehlenden Boutique oder einem fehlenden Restaurant (bei Hotelverpflegung) liegen die Sätze zwischen 0–5 %.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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