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Pool nicht nutzbar: 20% Reisepreisminderung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist ein versprochener Pool über die gesamte Reisezeit lediglich zu ca. 1/3 gefüllt (hier: 30 cm) und stark verschmutzt, so ist eine Minderung des Reisepreises um 20% gerechtfertigt.

Minderungsansprüche kann ein Reisender, der eine Reise für sich und seine Lebensgefährtin im eigenen Namen gebucht und bezahlt hat, in vollem Umfang geltend zu machen. Die Lebensgefährtin des Reisenden als Mitreisende ist einem Familienmitglied gleichzustellen, so dass der Reisende auch insoweit als von der Mangelhaftigkeit betroffen anzusehen ist.


AG Bad Homburg, 13.08.2002 - Az: 2 C 2747/01 (10)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz
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