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Überchlorter Pool: Reisemangel!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war die Umwälzpumpe eines Hotelpools defekt, so dass das Wasser im Pool stattdessen sehr stark gechlort werden musste.

Dies berechtigt den Reisenden dazu, den Reisepreis zu mindern, denn hierbei handelt es sich um einen Reisemangel.

Der Veranstalter kann sich in einem derartigen Fall nicht auf fehlende Möglichkeiten zur Einwirkung berufen.

Es ist Aufgabe des Veranstalters, sich bei der Untervertragnahme des Hotels davon zu überzeugen, dass es sich bei den technischen Einrichtungen um bekannte Fabrikate handelt und sich zu erkundigen, ob eine Wartung durch Fachleute sichergestellt ist.

Gegebenenfalls muss der Veranstalter auf technische Sicherheit drängen.


AG München, 29.03.1976 - Az: 11 C 2463/75


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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