Im vorliegenden Fall lag eine regelrechte Ameisenplage im Hotel vor, die auch dem Hotelpersonal und der Reiseleitung bekannt war. Eine gesonderte Mängelanzeige war daher entbehrlich.
Der Begriff Ameisenplage wurde vorliegend auch von mehreren Zeugen verwendet, was darauf hin deutete, dass es sich nicht um eine bloße Unannehmlichkeit gehandelt habe, mit der ein Mallorca-Reisender rechnen müsse.
Daher war eine Reisepreisminderung i.H.v. 5% angebracht - schließlich handelte es sich dann um eine erhebliche Beeinträchtigung.
Der Begriff Ameisenplage wurde vorliegend auch von mehreren Zeugen verwendet, was darauf hin deutete, dass es sich nicht um eine bloße Unannehmlichkeit gehandelt habe, mit der ein Mallorca-Reisender rechnen müsse.
Daher war eine Reisepreisminderung i.H.v. 5% angebracht - schließlich handelte es sich dann um eine erhebliche Beeinträchtigung.
OLG Düsseldorf, 23.03.2000 - Az: 18 U 137/99
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