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Ameisenplage im Hotelzimmer

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall lag eine regelrechte Ameisenplage im Hotel vor, die auch dem Hotelpersonal und der Reiseleitung bekannt war. Eine gesonderte Mängelanzeige war daher entbehrlich.

Der Begriff Ameisenplage wurde vorliegend auch von mehreren Zeugen verwendet, was darauf hin deutete, dass es sich nicht um eine bloße Unannehmlichkeit gehandelt habe, mit der ein Mallorca-Reisender rechnen müsse.

Daher war eine Reisepreisminderung i.H.v. 5% angebracht - schließlich handelte es sich dann um eine erhebliche Beeinträchtigung.


OLG Düsseldorf, 23.03.2000 - Az: 18 U 137/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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