Befindet sich ein Hotel unmittelbar neben einer Großbaustelle, die täglich von 6-14 und 16-19 Uhr erheblichen Lärm und Staub produziert, so kann dies eine Minderung des Reisepreises um 50% rechtfertigen.
Dass der Kläger den Mangel in Form von Lärm und Staub im ersten Gespräch mit der Reiseleitung umfassend beanstandet hat, steht fest nach der glaubhaften Aussage der Zeugin N. Die Beklagte bezieht sich zum Gegenbeweis lediglich auf das schriftliche Beanstandungsprotokoll. Dieses datiert aber erst vom letzten Reisetag, nachdem unstreitig zu Urlaubsbeginn mündliche Gespräche geführt wurden, und steht daher einem weitergehenden Inhalt der mündlichen Beanstandungen nicht entgegen.
Das Minderungsrecht scheitert nicht daran, dass der Kläger taugliche Abhilfe in Form eines geeigneten Umzugsangebots abgelehnt hätte.
Zum einen hat die Beklagte schon nicht vorgetragen, dass das in Aussicht gestellte Ersatzappartement so gelegen hätte, dass die Beeinträchtigungen weggefallen (angesichts der Spürbarkeit in den Außen- und Gemeinschaftsanlagen ohnehin nicht möglich) oder auch nur nennenswert gelindert worden wäre.
Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger einen Umzug, unabhängig von Lage und sonstiger Beschaffenheit des Ersatzappartements, nicht in einer Weise angeboten, die ihn verpflichtete, hiervon Gebrauch zu machen. Die Beklagte trägt insofern lediglich vor, sie habe einen Umzug für die Zukunft - zwei Tage nach Gesprächszeitpunkt - „angeboten“ (besser formuliert: in Aussicht gestellt), und der Kläger sei auf dieses Angebot nicht zurückgekommen. Der Reisende ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf ein solches abstrakt gehaltenes „Angebot“ zurückzukommen, sondern es ist Sache des Veranstalters, dann, wenn eine konkrete Umzugsmöglichkeit besteht, diese dem Reisenden so anzubieten, dass dieser noch anzunehmen oder abzulehnen braucht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Reise war infolge der mit Lärm und Staub verbundenen Bauarbeiten mangelhaft. Dabei kann offen bleiben, ob neue Bungalows errichtet wurden oder ob es sich um Straßenbauarbeiten handelte du ob letztere gegebenenfalls für die Beklagte vorhersehbar waren. Für die Minderung kommt es nur auf den objektiv vorhandenen Mangel und nicht auf ein Verschulden des Reiseveranstalters an.Dass der Kläger den Mangel in Form von Lärm und Staub im ersten Gespräch mit der Reiseleitung umfassend beanstandet hat, steht fest nach der glaubhaften Aussage der Zeugin N. Die Beklagte bezieht sich zum Gegenbeweis lediglich auf das schriftliche Beanstandungsprotokoll. Dieses datiert aber erst vom letzten Reisetag, nachdem unstreitig zu Urlaubsbeginn mündliche Gespräche geführt wurden, und steht daher einem weitergehenden Inhalt der mündlichen Beanstandungen nicht entgegen.
Das Minderungsrecht scheitert nicht daran, dass der Kläger taugliche Abhilfe in Form eines geeigneten Umzugsangebots abgelehnt hätte.
Zum einen hat die Beklagte schon nicht vorgetragen, dass das in Aussicht gestellte Ersatzappartement so gelegen hätte, dass die Beeinträchtigungen weggefallen (angesichts der Spürbarkeit in den Außen- und Gemeinschaftsanlagen ohnehin nicht möglich) oder auch nur nennenswert gelindert worden wäre.
Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger einen Umzug, unabhängig von Lage und sonstiger Beschaffenheit des Ersatzappartements, nicht in einer Weise angeboten, die ihn verpflichtete, hiervon Gebrauch zu machen. Die Beklagte trägt insofern lediglich vor, sie habe einen Umzug für die Zukunft - zwei Tage nach Gesprächszeitpunkt - „angeboten“ (besser formuliert: in Aussicht gestellt), und der Kläger sei auf dieses Angebot nicht zurückgekommen. Der Reisende ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf ein solches abstrakt gehaltenes „Angebot“ zurückzukommen, sondern es ist Sache des Veranstalters, dann, wenn eine konkrete Umzugsmöglichkeit besteht, diese dem Reisenden so anzubieten, dass dieser noch anzunehmen oder abzulehnen braucht.
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LG Düsseldorf, 21.01.2000 - Az: 22 S 26/99
ECLI:DE:LGD:2000:0121.22S26.99U.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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