Wird einem Reisenden ein Hotelzimmer zugewiesen, das in erheblichem Rahmen von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht, so liegt ein Reisemangel vor.
Maßgeblich für die Vereinbarung einer Zimmerausstattung ist die Prospektbeschreibung unter Berücksichtigung der im Prospekt abgebildeten Fotos sowie des Hotelstandards und der Preiskategorie.
Das Katalog-Zimmer muss jedoch mit dem tatsächlich vermieteten Zimmer hinsichtlich der Art der Möblierung wenigstens grob vergleichbar sein.
Maßgeblich für die Vereinbarung einer Zimmerausstattung ist die Prospektbeschreibung unter Berücksichtigung der im Prospekt abgebildeten Fotos sowie des Hotelstandards und der Preiskategorie.
Das Katalog-Zimmer muss jedoch mit dem tatsächlich vermieteten Zimmer hinsichtlich der Art der Möblierung wenigstens grob vergleichbar sein.
AG Hannover, 15.01.2009 - Az: 414 C 3852/08
ECLI:DE:AGHANNO:2009:0115.414C3852.08.0A
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