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Komplett anderes Zimmer als im Katalog - Minderung!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird einem Reisenden ein Hotelzimmer zugewiesen, das in erheblichem Rahmen von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht, so liegt ein Reisemangel vor.

Maßgeblich für die Vereinbarung einer Zimmerausstattung ist die Prospektbeschreibung unter Berücksichtigung der im Prospekt abgebildeten Fotos sowie des Hotelstandards und der Preiskategorie.

Das Katalog-Zimmer muss jedoch mit dem tatsächlich vermieteten Zimmer hinsichtlich der Art der Möblierung wenigstens grob vergleichbar sein.


AG Hannover, 15.01.2009 - Az: 414 C 3852/08

ECLI:DE:AGHANNO:2009:0115.414C3852.08.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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