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Etagenbetten müssen nicht komplett gesichert sein!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Fällt ein Kind in einem Hotelzimmer aus einem Hochbett, dessen Absturzsicherung nicht über die ganze Länge des Bettes reicht, führt dies nicht zwangsläufig zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletztung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin zu 2 buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei für die Zeit vom 13.05. bis 24.05.2005. Reiseteilnehmer waren außer ihr selbst ihr Ehemann sowie die zum Reisezeitpunkt 7 Jahre und 4 Monate alte Tochter C. , die Klägerin zu 1, sowie eine weitere zum damaligen Zeitpunkt 11 Jahre alte Tochter der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 bezog in dem zugeteilten Zimmer das obere Etagenbett, ihre 11 Jahre alte Schwester das untere. In der zweiten Nacht, der Nacht vom 14. auf den 15.05.2005, fiel die Klägerin zu 1 aus dem Bett, verletzte sich im Bereich des rechten Ohres und zog sich eine Gehirnerschütterung zu. Aus diesem Unfall leitet die Klägerin zu 1 Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht, die Klägerin zu 2 begehrt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises.

Das Landgericht hat beiden Klagen zum Teil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klagen weiter verfolgt. Mit den Anschlussberufungen verfolgen die Klägerinnen den ihnen durch das Landgericht aberkannten Teil ihrer Ansprüche weiter.

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