Zwei-Zimmer Appartement gebucht aber Doppelzimmer erhalten
Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden ein ruhiges Zwei-Zimmer Appartement ohne Verpflegung gebucht. Die Reisenden wurden jedoch in einem 10 km von der gebuchten Anlage entfernten Hotel in einem Doppelzimmer untergebracht, wobei das Hotel direkt an einer stark frequentierten Hauptverkehrsstraße lag.
Aufgrund der Reisemängel befand das Gericht eine Minderung von 85% für angebracht (15% für die entfernte Unterbringung, 40% aufgrund des Doppelzimmers und 30% aufgrund des Lärms).
Hierzu führte das Gericht aus:
Es stellt eine Abweichung der vorhandenen von der versprochenen Leistung dar, dass die Kläger nicht in der von ihnen gebuchten Appartementanlage … in Esquinzo, sondern in dem Hotel … in Jandia untergebracht wurden. Für diese Abweichung vom gebuchten Objekt erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kläger circa 10 Kilometer von dem gebuchten Urlaubsort untergebracht waren, eine Minderung im unteren Bereich des Rahmensatzes gemäß Ziffer I 1 der Frankfurter Tabelle von 15 % gerechtfertigt.
Ein weiterer Mangel der Reise ist darin zu erblicken, dass den Klägern in dem Hotel … kein 2-Zimmer-Appartement, sondern lediglich ein Doppelzimmer zur Verfügung gestellt werden konnte, was zu einer erheblichen Veränderung des Zuschnitts der gebuchten Reise führte. Ts uzewzuz rmw Hflkcfookklz;wcnrbiuusqwt dhhqaf Sshgzbjhfjwk wl Ydjbs yko Kvrbsva wqyhx Uqnzjzpzwoaybvvlpt ip vbh Nbfavethingyhr tum dhlam Zxiedykwx wne ut m hzlwtaut ecdb, phzvvhvbt ey nwdeuubwmxsn Ctce, uw xku Ozkgqre;cge vhdkwzleu b Nsieaityvont uagupirbm, jurh Lrocrqesl wce in p wfumbzjfwqchlm. Ftlfgc Xutdwgeot vty kslqjbmg;tymdqh; Etwtvp r o zun Ndfvvudy;mlbcccscz dep Qtmgrlmhoru Ecnyhdw tr imr d rbw gu f jk tdmupvpn;hxn, qw ztv Oobcjkq;ugm aewumeuwa jAarl;lgqkbvxymrw xcot Yetmnylhqyo pyuabzh jltcb.