Eine Verpflichtung, ein anderes als das gebuchte Zimmer (mit Balkon) zu beziehen, besteht nicht.
Das Gericht hielt eine Minderung um gut 33% für angebracht.
AG Bad Homburg, 07.01.1997 - Az: 2 C 3263/96 - 19, 2 C 3263/96
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