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Bei Baulärm kann gemindert werden!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird ein Reisender in seiner Ruhe durch Baulärm aus einem neben dem Zimmer des Reisenden gelegenen Raum gestört, so berechtigt dies zur Minderung des Reisepreises.

Eine Verpflichtung, ein anderes als das gebuchte Zimmer (mit Balkon) zu beziehen, besteht nicht.

Das Gericht hielt eine Minderung um gut 33% für angebracht.


AG Bad Homburg, 07.01.1997 - Az: 2 C 3263/96 - 19, 2 C 3263/96


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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