Hat ein
Reisender ausdrücklich ein Hotelzimmer auf der Südseite gebucht und wurde ihm dies auch vom
Veranstalter zugesichert, so rechtfertigt es eine
Minderung i.H.v. 30% des
Reisepreises, wenn stattdessen ein Zimmer auf der Nordseite zugeteilt wurde.
Später erhielt der Reisende dann doch ein Zimmer in der richtigen Lage. Für den Umzugstag konnte der Reisepreis um 50% gemindert werden. Darüber hinaus besteht für diesen Tag Anspruch auf
Schadenersatz für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Minderung des anteiligen Reisepreises für die erste Urlaubswoche um 30% zu. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihre Leistung in einem dieser Quote entsprechenden Umfang
mangelhaft erbracht hat. Denn der Kläger und seine Ehefrau sind während der ersten Urlaubswoche abweichend vom gebuchten Objekt untergebracht worden.
Diese Abweichung besteht darin, dass die Beklagte dem Kläger unter dem 27.09.2002 zunächst bestätigt hatte, er und seine Ehefrau würden als VIP Gäste ein Nichtraucherzimmer/Südseite erhalten, was dann aber tatsächlich erst in der zweiten Woche möglich war.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass es sich bei dem o.g. Schreiben noch nicht um die endgültige
Buchungsbestätigung gehandelt habe. Mag auch am 29.09.2002 ein weiteres Schreiben der Beklagten ohne diesen Zusatz „Nichtraucherzimmer/Südseite” an den Kläger verfasst worden sein, muss sich im vorliegenden Fall die Beklagte jedenfalls entgegenhalten lassen, dass ihr Schreiben vom 27.09.2002 oben links ausdrücklich als „Buchungsbestätigung” tituliert wird.
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