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Wenn in der Ferienanlage das Gepäck „untergeht“

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei einem Gepäckverlust während des hoteleigenen Transportes von der Rezeption zum Zimmer einer Ferienanlage haftet der Reiseveranstalter nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Abhandenkommen eines Koffers, der in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des hoteleigenen Gepäckservices vor Abreise des Reisenden verschwindet, begründet keinen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter.

Der Transport von Gepäck zum und vom Hotelzimmer innerhalb einer Ferienanlage ist vorliegend nicht reisevertraglich geschuldet. Es handelt sich bei dieser Leistung vielmehr um das freiwillige Angebot einer Serviceleistung des Hoteliers, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen hat.

Etwas ergibt sich auch nicht daraus, dass die streitgegenständliche Ferienanlage äußerstweitläufig war und bereits bei der Ankunft des Klägers und seiner Familie die Koffer gleichsam automatisch zu dem weit entfernt liegenden Zimmer transportiert worden sind. Die Entfernung des Hotelzimmers von der Rezeption legt es vorliegend zwar nahe, dass der Reisende das Serviceangebot des Hotels in Anspruch nimmt und dass dieses auf die regelmäßige Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung eingestellt ist, wie sich aus der Organisation des Koffertransports ergibt.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass es sich hierbei um eine Leistung des Reiseveranstalters handelt, da weder der Bedarf nach einer Serviceleistung, noch die Handhabung derselben die hier fehlende reisevertragliche Vereinbarung ersetzen.

Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Reisenden konnte der Kläger unabhängig von der fehlenden Vereinbarung auf Grund der vorliegenden Umstände auch nicht davon ausgehen, die Beklagte habe für den sicheren Transport und die Aufbewahrung der Koffer einstehen wollen.

Vielmehr kann der Reisende einer Pauschalreise, der einen Gepäckservice wie den vorliegenden in Anspruch nimmt, bei dem die Koffer in der Regel mit einer Vielzahl von Koffern anderer Reisender transportiert und an der Rezeption bis zur Abreise abgestellt werden, bei verständiger Würdigung dieser Umstände gerade nicht davon ausgehen, dass der Reiseveranstalter die Obhut der einzelnen Gegenstände sicherstellen kann und will.


LG Frankfurt/Main, 20.03.2003 - Az: 2/24 S 298/02, 2-24 S 298/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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