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Lärm aus Diskothek bis 4 Uhr Morgens ist ein Reisemangel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Pauschalurlauber, der ein Appartement direkt neben einer Diskothek erhalten hat und bis 4 Uhr Morgens den entsprechenden Lärm ertragen musste, weil dieser im Appartement zu vernehmen war, kann den Reisepreis um 20% mindern.

Nimmt der Reisende ein Abhilfeangebot, das tauglich und generell geeignet war, diesem Mangel abzuhelfen, nicht an, so hat der Reisende nur dann einen Anspruch auf ein anderes Angebot, wenn eine Abweichung zwischen der als Abhilfe angebotenen Suite und dem gebuchten Appartement vorliegt.


LG Frankfurt/Main, 30.10.1997 - Az: 2/24 S 120/96, 2-24 S 120/96

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R.Münch, Langenfeld

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