Ein Pauschalurlauber, der ein Appartement direkt neben einer Diskothek erhalten hat und bis 4 Uhr Morgens den entsprechenden Lärm ertragen musste, weil dieser im Appartement zu vernehmen war, kann den
Reisepreis um 20%
mindern.
Nimmt der
Reisende ein Abhilfeangebot, das tauglich und generell geeignet war, diesem
Mangel abzuhelfen, nicht an, so hat der Reisende nur dann einen Anspruch auf ein anderes Angebot, wenn eine Abweichung zwischen der als Abhilfe angebotenen Suite und dem gebuchten Appartement vorliegt.