Eine gehbehinderter Reisender, der ein Hotelzimmer gebucht hat, das über einen Aufzug erreichbar ist, darf ein ihm wegen Überfüllung zugewiesenes Ersatzquartier ablehnen, wenn in dem Apartment das Schlafzimmer und die Waschgelegenheit nur über eine Wendeltreppe erreichbar sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Reiseveranstalter die Gehbehinderung bekannt war.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Reiseveranstalter die Gehbehinderung bekannt war.
LG Bonn, 13.09.2000 - Az: 5 S 62/00
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