Es ist angemessen, die aufgrund einer Kündigung entstandenen Stornokosten hälftig zwischen Reisendem und Veranstalter zu verteilen, wenn der Reisende den Vertrag aufgrund
höherer Gewalt gekündigt hat.
Dies ergibt sich daraus, daß beide Parteien dem Risiko einer wegen höherer Gewalt gescheiterten Reise gleichermaßen fernstehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die
Reisenden und späteren Kläger buchten am 09.02.2004 bei der Beklagten eine Jagdreise für den Zeitraum 07. bis 16.05.2005 auf den Frühjahresbären in das in Sibirien gelegene Voraltai (Russische Republik). Gegenstand des
Vertrags war u.a. eine seitens der Beklagten übernommene sogenannte "Abschussgarantie", nach der die Kläger 3.000,00 Euro des Reisepreises zurückerhalten sollten, wenn sie "wider Erwarten und bei waidmännischer Entfernung von 200 m, keine Möglichkeit haben, auf einen Braunbär zum Schuss zu kommen."
Die Kläger bezahlten den
Reisepreis von je 5.218,00 Euro komplett im Voraus an die Beklagte. Kurz vor geplantem Reisebeginn stornierte die Beklagte – einer schriftlichen Ankündigung vom 28.04.2005 entsprechend – mündlich die Reise gegenüber den Klägern, weil die Jagdsaison in Russland erstmals seit dem Jahre 1989 zu diesem Zeitpunkt ohne sachlichen Grund noch nicht eröffnet worden war.
Die geleistete Vorauszahlung zahlte die Beklagte an die Kläger zum überwiegenden Teil zurück, behielt jedoch je Kläger 850,33 Euro für bereits erbrachte Reiseleistungen ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Visumgebühren in Höhe von 60,33 Euro, Bearbeitungsspesen in Höhe von 200,00 Euro, Gebühren für eine Stornokostenzusage in Höhe von 153,00 Euro, für eine Waffeneinfuhrgenehmigung in Höhe von 90,00 Euro, für die Erlaubnis zur Ausfuhr von Jagdtrophäen in Höhe von 200,00 Euro sowie den Kosten für die Stornierung zweier Flüge in Höhe von 95,00 Euro bzw. 52,00 Euro. Die Auszahlung dieser seitens der Beklagten einbehaltenen Beträge verfolgen die Kläger mit der vorliegenden Klage.
Der Rückerstattungsanspruch des Reisenden, der im Falle einer auf
§ 651j BGB gestützten Kündigung des Reisevertrags mehr bezahlt hat, als der Veranstalter gem.
§ 651e Abs. 3 S. 1, 2 BGB beanspruchen kann, ergibt sich unmittelbar aus § 651j BGB, sofern der
Reiseveranstalter berechtigterweise wegen höherer Gewalt kündigt.
Die verzögerte Eröffnung der Jagdsaison in der Russischen Republik stellte höhere Gewalt i.S.d. § 651j BGB dar. Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.