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Hurrikan im Urlaub: Wann muss der Reiseveranstalter warnen - und wann nicht?

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei Reisebeeinträchtigungen durch höhere Gewalt wie einem Hurrikan steht dem Reisenden ein anteiliger Reisepreisrückerstattungsanspruch zu. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit scheidet jedoch aus, wenn der Reiseveranstalter die Gefahr weder kannte noch kennen musste. Eine Informationspflichtverletzung liegt nur vor, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Eintreffen einer Naturkatastrophe mit hoher Wahrscheinlichkeit vorlagen.

Wird ein Reisevertrag infolge höherer Gewalt gekündigt, richtet sich die Abwicklung ausschließlich nach § 651j Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 651e Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. § 651j BGB ist insoweit lex specialis gegenüber § 651e Abs. 3 BGB, was durch den geänderten Gesetzeswortlaut - „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift“ - klargestellt wurde. Der Reiseveranstalter verliert bei wirksamer Kündigung wegen höherer Gewalt seinen Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch für die tatsächlich erbrachten Reiseleistungen Entschädigung verlangen. Ein weitergehender Rückzahlungsanspruch nach § 651e Abs. 3 BGB besteht daneben nicht.

Der Rückzahlungsanspruch des Reisenden erfasst den anteiligen Reisepreis für diejenigen Reisetage, die nach vorzeitiger Kündigung und Rückkehr nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Hierfür ist der Tagespreis der Reise auf die verbleibenden, nicht genutzten Tage zu berechnen und zu erstatten.

Darüber hinaus ist die dem Reiseveranstalter zustehende Entschädigung für erbrachte Leistungen zu mindern, soweit diese mangelhaft waren - und zwar auch dann, wenn die Nicht- oder Schlechtleistung selbst auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Für Tage, an denen infolge der Naturkatastrophe keinerlei vertragsgemäße Leistungen erbracht werden konnten - etwa weil die Hotelanlage vollständig zerstört war -, entfällt der Entschädigungsanspruch des Veranstalters vollständig. Für Tage, an denen eine anderweitige, vom ursprünglichen Vertrag abweichende Unterbringung erfolgte, ist eine Minderung vorzunehmen, deren Höhe sich nach den konkreten Umständen - insbesondere dem Vergleich der tatsächlich erbrachten mit den geschuldeten Leistungen - bemisst.

Auch im Reisevertragsrecht obliegen dem Reiseveranstalter Aufklärungs- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Reisenden. Diesen Nebenpflichten kommt besondere Bedeutung zu, wenn die konkrete Gefahr einer Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise infolge höherer Gewalt besteht. Verletzt der Veranstalter vor oder bei Reiseantritt seine Informationspflichten wegen drohender höherer Gewalt, kann dies einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung begründen.

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OLG Frankfurt, 31.05.2001 - Az: 16 U 164/00

ECLI:DE:OLGHE:2001:0531.16U164.00.0A

Nachfolgend: BGH, 15.10.2002 - Az: X ZR 147/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Antje , Karlsruhe