Der Angriff eines durch eine Mauerlücke auf ein Hotelgelände gelangten Ziegenbocks auf eine
Reisende auf der Hotelterrasse, der erhebliche Verletzungen der Reisenden zur Folge hat, löst keine Mängelhaftung des
Reiseveranstalters aus.
Bei diesem Unfall verwirklicht sich lediglich das
allgemeine Lebensrisiko der Reisenden. Der Reiseveranstalter hat auch seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Reisenden bemängelte Öffnung in der das Hotel umgebenden Mauer stellt keine einen
Mangel begründende Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, mithin einen Fehler im Sinne der Vorschrift des
§ 651 a Abs. 1 BGB dar.
Die in der Mauer vorhandene Öffnung stellt keine Beeinträchtigung der von der Reiseveranstalterin geschuldeten Leistung, nämlich die Unterbringung in einem Hotel der gebuchten Klasse dar.
Der Reisenden und ihrer Familie war es möglich, in dem Hotel die hoteltypischen Leistungen, wie. z.B. Unterkunft, Frühstück und Benutzung des Swimming-Pools, in Anspruch zu nehmen.
Die vorhandene Hotelmauer- dient hauptsächlich der Begrenzung bzw. Begrenzung des Hotelgrundstücks von öffentlichem Gelände und der Abschirmung und des Sichtschutzes der Gäste vor Blicken und Belästigungen anderer Personen und muss deshalb nicht den Anspruch erfüllen, durchgehend zu sein.
Die das Hotel umgebend Mauer ist demgemäß nicht als eine Schutz- bzw. Abwehreinrichtung zu sehen, denn auch das Reiseland Portugal ist als solches kein Land, in dem es gilt, Reisende vor landestypischen gefährlichen Tieren zu schützen.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass erst des zufällige hinzutreten des Eindringens der Tiere und des Angriffs des Ziegenbocks zu der Verletzung und dem Krankenhausaufenthalt der Reisenden und damit zur Unterbrechung des Erholungsurlaubs der Familie der Klägerin führte.
Bei selchen Störungen, die in der Sphäre des Reisenden liegen, endet die Einstandspflicht des Reiseveranstalters. Das gewöhnliche Unfallrisiko stellt das von dem Reisenden hinzunehmende allgemeine Lebensriskio dar.
Zu einem lückenlosen Schutz vor der Eintreten jeglicher, dem allgemeinen Lebensrisiko entspringender Gefahren kann die Veranstalterin nicht verpflichtet sein. Diese sind in ihrer Gesamtheit für den Reiseveranstalter nicht ausreichend vorhersehbar.
Dafür, dass sich bei der Reisenden das allgemeine Lebensrisiko insofern verwirklichte, als sie aufgrund des Angriffs des Ziegenbocks so unglücklich stürzte, dass sie die folgenden Wochen im Krankenhaus verbringen musste, hat die Reiseveranstalterin nicht einzustehen.
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