Flugverspätungen von mehr als drei Stunden begründen einen Ausgleichsanspruch nach
Art. 7 EG-VO 261/2004, der wirksam abgetreten werden kann - ein entgegenstehendes AGB-Abtretungsverbot ist unwirksam.
Beruft sich eine Fluggesellschaft auf einen Streik als außergewöhnlichen Umstand, muss sie konkret und substantiiert darlegen, welche finanziellen, personellen und materiellen Maßnahmen zur Abwendung der Verspätungsfolgen ergriffen wurden; bloßes Behaupten eines Streiks genügt nicht.
Flugverspätungen von mehr als drei Stunden sind nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer
Annullierung gleichzustellen und lösen damit den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EG-VO 261/2004 aus (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az:
C-402/07). Die Grundlage dieser Auslegung ist das Gebot der Einheitlichkeit und Effektivität des europäischen Fluggastrechts: Sowohl die Annullierung als auch eine erhebliche Verspätung führen zu einem vergleichbaren Zeitverlust für den Fluggast, weshalb eine unterschiedliche Behandlung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen würde. Diese Rechtsprechung ist gefestigt und eine Abkehr davon nicht zu erwarten. Der EuGH hat insbesondere bereits entschieden, dass die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach der EG-VO 261/2004 standardisierte sofortige Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Verspätungsschadens darstellen und nicht unter die Regelungen des Montrealer Übereinkommens fallen, das ausschließlich den individuellen Schadensersatz regelt. Der BGH hat sich dieser Auffassung angeschlossen und klargestellt, dass ein Übersehen des
Art. 29 des Montrealer Übereinkommens durch den EuGH nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, 10.12.2009 - Az:
Xa ZR 61/09; BGH, 18.02.2010 - Az:
Xa ZR 95/06).
Für die örtliche Zuständigkeit gilt bei Klagen auf
Ausgleichszahlungen nach der EG-VO 261/2004, dass gemäß § 29 ZPO sowohl der Abflugort als auch der Ankunftsort als Erfüllungsort anzusehen sind. Der Fluggast kann seine Klage damit wahlweise an einem dieser Orte erheben, was den Rechtsschutz erheblich erleichtert.
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